Weitere Informationen
Ersteintrag als Energieeffizienz-Experte
Einordnung der Grundqualifikation nach § 88 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 GEG
Einordnung der Grundqualifikation nach § 88 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 GEG
Für die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste erfolgt zunächst eine Überprüfung der Grundqualifikation der Antragstellenden. Dafür ist eine Einordnung der beruflichen Qualifikation (Berufsabschluss) gemäß Ausstellungsberechtigung für Energieausweise § 88 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 GEG notwendig. Damit eine Eintragung in die Expertenliste erfolgen kann, ist zusätzlich zur Grundqualifikation die Zusatzqualifikation der gewünschten Eintragungskategorien gemäß Regelheft der Expertenliste nachzuweisen.
Für einen besseren Überblick haben wir die Voraussetzungen und die Einordnung der beruflichen Qualifikation im Dokument "Informationen zur Grundqualifikation für die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste" detailliert beschrieben.
Können Sie Ihre berufliche Qualifikation nicht selbst einordnen, haben Sie die Möglichkeit sich über entsprechende Formblätter bestätigen zu lassen, dass Ihre berufliche Qualifikation die Anforderungen erfüllt bzw. erhalten Sie auch Hinweise zur Vorgehensweise bei ausländischen Berufsabschlüssen. Wenn Sie dennoch eine Vorabprüfung Ihrer beruflichen Qualifikation durch den Kundenservice der Expertenliste wünschen, können Sie dies veranlassen (siehe "Informationen zur Grundqualifikation für die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste" Punkt "Vorabprüfung Ihrer Berufsqualifikation", Seite 8).
Das Dokument "Informationen zur Grundqualifikation für die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste" erhalten Sie hier.
Das Regelheft und weitere Informationen zu den Anforderungen erhalten Sie hier.
Bei Fragen rufen Sie bitte unseren Kundenservice der Expertenliste an. Die Kontaktdaten und Sprechzeiten finden Sie hier.
Förderprogramme des BAFA
Förderprogramme des BAFA
Energieberatung für Wohngebäude (BAFA): Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung in die Expertenliste erfüllen?
Energieberatung für Wohngebäude (BAFA): Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung in die Expertenliste erfüllen?
Die Expertinnen und Experten müssen als Grundqualifikation die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 GEG ohne Beschränkung der Nachweisberechtigung bei Wohngebäuden erfüllen und die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen. Die Eintragung aufgrund einer Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen gemäß § 113 GEG ist ausgeschlossen.
Nachweis der Zusatzqualifikation
- Erfolgreiche absolvierte Fortbildung
Sie müssen eine Fortbildung zur Eintragung in der Kategorie „Wohngebäude“ mit den Inhalten des Basis- und Vertiefungsmoduls und einer Abschlussprüfung über beide Module nachweisen. Verfügen Sie über einen Abschluss nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 GEG oder § 88 Absatz 1 Nr. 2 GEG gilt für die Fortbildung ein Umfang von mindestens 120 UE. Für andere Berufsgruppen nach § 88 Absatz 1 Nr. 3 und 4 GEG gilt ein erhöhter Fortbildungsumfang von mindestens 200 UE.
Hinweise was bei Fortbildungen zu beachten ist, erhalten Sie unter „Fortbildung für die Eintragung sowie Lehrtätigkeit“, „Was muss ich bei der Auswahl einer Fortbildung für die Eintragung beachten?“
- Ersetzen von Teilen der Fortbildung
Das Basis- bzw. Vertiefungsmodul können ersetzt werden (siehe Regelheft Anlage 1 Ziffer 38).
In einigen Bundesländern ist die Anerkennung zum (Prüf-)Sachverständigen für Wärmeschutz dem Basismodul gleichgestellt. Wenden Sie sich bei Fragen dazu bitte an Ihre zuständige Architekten- oder Ingenieurkammer.
Sie haben bereits eine umfangreiche Fortbildung absolviert? Dann bitten Sie Ihren Fortbildungsträger um eine Bestätigung der Inhalte. - Lehrtätigkeit
Die Informationen erhalten Sie unter „Fortbildung für die Eintragung sowie Lehrtätigkeit: Was muss ich bei der Auswahl einer Fortbildung beachten?"
- Qualifikationsprüfung Energieberatung Wohngebäude
Die Informationen erhalten Sie unter „Förderprogramme des BAFA“ und „Qualifikationsprüfung Energieberatung“.
Weitere Informationen finden Sie in der Übersicht der Eintragungsanforderungen und detailliert im Regelheft.
Eine detaillierte Anleitung zur Eintragung finden Sie hier.
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN 16247 (Energieaudit) (BAFA): Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung in die Expertenliste erfüllen?
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN 16247 (Energieaudit) (BAFA): Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung in die Expertenliste erfüllen?
Nachweis der Grundqualifikation
Folgende Voraussetzungen müssen als Grundqualifikation erfüllt und nachgewiesen werden:
- Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer folgenden Fachrichtungen:
Energietechnik, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Verbrennungstechnik, Umwelttechnik, Technische Gebäudeausrüstung, Versorgungstechnik, Bauingenieurwesen, Physik, Maschinenbau oder - Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer weiteren einschlägigen Fachrichtung der Ingenieur- oder Naturwissenschaften mit Ausbildungsschwerpunkten in den oben genannten Gebieten oder
- Staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker oder Meisterabschluss in einem der folgenden Fachbereiche: Heizungs-/Lüftungs-/Klima-, Elektro-, Kältesystem-, Metall-, Umwelt-, Bau-, Isolier-, Maschinenbau- oder Physiktechnik.
Nachweis der Zusatzqualifikation
Die Fortbildung für die Eintragung muss insgesamt 80 UE umfassen.
Die 80 UE sind von dem Fortbildungsträger möglichst gleichmäßig auf die sechs Themenblöcke des Fortbildungskatalogs für die Eintragung zu verteilen; dabei dürfen höchstens 40 UE auf einen Themenblock entfallen.
Innerhalb des Blocks 1 muss die DIN EN 16247-1 mit mindestens 8 UE thematisiert werden. In Block 5 ist das Thema Lebenszyklus-Kostenanalyse mit mindestens 4 UE zu behandeln, bis zu 4 UE können auf das Thema Fördermöglichkeiten entfallen (siehe Regelheft Ziffer 43).
Weitere Informationen finden Sie in der Übersicht der Eintragungsanforderungen und detailliert im Regelheft.
Eine detaillierte Anleitung zur Eintragung finden Sie hier.
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN V 18599 (BAFA): Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung in die Expertenliste erfüllen?
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN V 18599 (BAFA): Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung in die Expertenliste erfüllen?
Nachweis der Grundqualifikation
Die Expertinnen und Experten müssen als Grundqualifikation die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 GEG ohne Beschränkung der Nachweisberechtigung erfüllen und nachweisen.
Nachweis der Zusatzqualifikation
- Erfolgreich absolvierte Fortbildung für die Eintragung
Sie müssen eine Fortbildung in der Kategorie „Nichtwohngebäude“ mit den Inhalten des Basis- und Vertiefungsmoduls und einer Abschlussprüfung über beide Module nachweisen. Verfügen Sie über einen Abschluss nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 GEG oder § 88 Absatz 1 Nr. 2 GEG gilt für die Fortbildung ein Umfang von mindestens 160 UE. Für andere Berufsgruppen nach § 88 Absatz 1 Nr. 3 und 4 GEG gilt ein erhöhter Fortbildungsumfang von mindestens 240 UE.
Hinweise was bei Fortbildungen zu beachten ist, erhalten Sie unter „Fortbildung für die Eintragung sowie Lehrtätigkeit", „Was muss ich bei der Auswahl einer Fortbildung für die Eintragung beachten?“
- Ersetzen von Teilen der Fortbildung
Das Basis- bzw. Vertiefungsmodul können ersetzt werden, siehe Regelheft Anlage 1 Ziffer 38.
In einigen Bundesländern ist die Anerkennung zum (Prüf-)Sachverständigen für Wärmeschutz dem Basismodul gleichgestellt. Wenden Sie sich bei Fragen dazu bitte an Ihre zuständige Architekten- oder Ingenieurkammer.
Sie haben bereits eine umfangreiche Fortbildung absolviert? Dann bitten Sie Ihren Fortbildungsträger um eine Bestätigung der Inhalte.
- Lehrtätigkeit
Die Informationen erhalten Sie unter „Fortbildung für die Eintragung sowie Lehrtätigkeit: Wie kann ich mich über meine Lehrtätigkeit eintragen lassen?“ Qualifikationsprüfung Energieberatung Nichtwohngebäude
Die Informationen erhalten Sie unter „Förderprogramme des BAFA“ und „Qualifikationsprüfung Energieberatung“.
Weitere Informationen finden Sie in der Übersicht der Eintragungsanforderungen und detailliert im Regelheft.
Eine detaillierte Anleitung zur Eintragung finden Sie hier.
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Contracting-Orientierungsberatung (BAFA): Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung in die Expertenliste erfüllen?
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Contracting-Orientierungsberatung (BAFA): Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung in die Expertenliste erfüllen?
Grundqualifikation:
Die Expertinnen und Experten müssen als Grundqualifikation die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ohne Beschränkung der Nachweisberechtigung erfüllen und nachweisen.
Darüber hinaus kann die Grundqualifikation auch wie folgt nachgewiesen werden:
- Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer folgenden Fachrichtungen:
Energietechnik, Energieerzeugung, Verfahrenstechnik, Verbrennungstechnik, Umwelttechnik, Versorgungstechnik oder
Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer weiteren einschlägigen Fachrichtung der Ingenieur- oder Naturwissenschaften mit Ausbildungsschwerpunkten in den oben genannten Gebieten oder - Staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker oder Meisterabschluss in einem der folgenden Fachbereiche: Heizungs-/Lüftungs-/Klima-, Elektro-, Kältesystem-, Metall-, Umwelt-, Bau-, Isolier-, Maschinenbau- oder Physiktechnik.
Nachweis der Zusatzqualifikation
- insgesamt 40UE
Fortbildung:
- Inhaltlicher Schwerpunkt aller Lehrinhalte muss im Bereich Energiedienstleistungen mit vertraglicher Einspargarantie liegen.Im Rahmen einer schriftlichen Präsenzprüfung von mind. 3 Zeitstunden ist ein typischer Contracting-Fall qualifiziert zu bearbeiten.
Praktische Erfahrung:
- Ausreichende praktische Erfahrung besitzt, wer mind. ein Energiespar-Contracting-Projekt mit folgenden Schritten durchgeführt hat:
- Bestandsaufnahme der planungsrelevanten Daten und Rahmenbedingungen
- Bewertung und Analyse der Gegenbenheiten, - Konzept- und/oder Maßnahmenentwicklung
- Angebots- und/oder Vertragsgestaltung
Weitere Informationen finden Sie in der Übersicht der Eintragungsanforderungen und detailliert im Regelheft.
Eine detaillierte Anleitung zur Eintragung finden Sie hier.
Qualifikationsprüfung Energieberatung
Qualifikationsprüfung Energieberatung
Expertinnen und Experten, die nicht über die notwendige Grundqualifikation nach § 88 Absatz 1 GEG verfügen, können eine „Qualifikationsprüfung Energieberatung“ absolvieren. Die Absolvierung der Qualifikationsprüfung Energieberatung ist im Bereich Wohn- und Nichtwohngebäude möglich.
Nach erfolgreichen Absolvieren der Fortbildung und Bestehen der Qualifikationsprüfung Energieberatung für Wohngebäude kann eine Eintragung in die Kategorien Energieberatung für Wohngebäude und Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude erfolgen.
Nach erfolgreichem Absolvieren der Fortbildung, dem Nachweis einer dreijährigen Berufstätigkeit* und dem anschließenden Bestehen der Qualifikationsprüfung Energieberatung für Nichtwohngebäude, kann eine Eintragung in die Kategorien Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN V 18599 und Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude erfolgen.
- * Mind. Dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Energieberater/in auf dem Gebiet der gebäudebezogenen Energieberatung. Der dreijährige Zeitraum beginnt mit Abschluss der Qualifikationsprüfung Energieberatung Wohngebäude.
- Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, sofern sie entgeltlich erfolgt, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht.
Der Nachweis der Tätigkeit als Energieberater/in erfolgt über die Erklärung über die praktische Erfahrung.
Für Angestellte:
Die bestätigende Person muss der/die fachlich Vorgesetzte, Teil der Geschäftsführung oder eine von der Geschäftsführung beauftragte Vertretung (zum Beispiel Personalleitung), sein.
Zur Erklärung über die praktische Erfahrung für Angestellte
Für Selbstständige:
Drei Projekte wurden in den vergangenen drei Jahren nach Abschluss der Qualifikationsprüfung Energieberatung Wohngebäude selbst durchgeführt.
Pro Jahr ist mindestens ein Referenzprojekt zu nennen.
Zur Erklärung über die praktische Erfahrung für Freiberufliche/Selbstständige
Detaillierte Informationen zur Zulassung zur Qualifikationsprüfung erhalten Sie auf. https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Qualifikationspruefung_Energieberatung/qualifikationspruefung_energieberatung_node.html
Bundesförderung für effiziente Gebäude
Bundesförderung für effiziente Gebäude
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude: Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung erfüllen?
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude: Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung erfüllen?
Nachweis der Grundqualifikation
Die Expertinnen und Experten müssen als Grundqualifikation die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 GEG ohne Beschränkung der Nachweisberechtigung bei Wohngebäuden erfüllen und die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen. Die Eintragung aufgrund einer Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen gemäß § 113 GEG ist ausgeschlossen.
Abweichend davon gilt für Absolventinnen und Absolventen einer Qualifikationsprüfung Energieberatung für Wohngebäude (BAFA) (inklusive einer entsprechenden Fortbildung) folgendes: Die Grundqualifikation kann über einen zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Eintrag in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude (Energieeffizienz-Expertenliste) nachgewiesen werden. Weitere Zusatzqualifikationen sind der dena nicht nachzuweisen.
Nachweis der Zusatzqualifikation
- Erfolgreiche absolvierte Fortbildung für die Eintragung
Sie müssen eine Fortbildung in der Kategorie „Wohngebäude“ mit den Inhalten des Basis- und Vertiefungsmoduls und einer Abschlussprüfung über beide Module nachweisen. Verfügen Sie über einen Abschluss nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 GEG oder § 88 Absatz 1 Nr. 2 GEG gilt für die Fortbildung ein Umfang von mindestens 120 UE. Für andere Berufsgruppen nach § 88 Absatz 1 Nr. 3 und 4 GEG gilt ein erhöhter Fortbildungsumfang von mindestens 200 UE.
Hinweise was bei Fortbildungen zu beachten ist, erhalten Sie unter „Fortbildung für die Eintragung sowie Lehrtätigkeit", „Was muss ich bei der Auswahl einer Fortbildung für die Eintragung beachten?“
- Ersetzen von Teilen der Fortbildung
Das Basis- bzw. Vertiefungsmodul können ersetzt werden (siehe Regelheft Anlage 1 Ziffer 38).
In einigen Bundesländern ist die Anerkennung zum (Prüf-)Sachverständigen für Wärmeschutz dem Basismodul gleichgestellt. Wenden Sie sich bei Fragen dazu bitte an Ihre zuständige Architekten- oder Ingenieurkammer.
Sie haben bereits eine umfangreiche Fortbildung absolviert? Dann bitten Sie Ihren Fortbildungsträger um eine Bestätigung der Inhalte.
- Lehrtätigkeit
Die Informationen erhalten Sie unter „Fortbildung für die Eintragung sowie Lehrtätigkeit: Was muss ich bei der Auswahl einer Fortbildung beachten?“ Qualifikationsprüfung Energieberatung Wohngebäude
Die Informationen erhalten Sie unter „Förderprogramme des BAFA“ und „Qualifikationsprüfung Energieberatung“.
Lesen Sie die Voraussetzungen auch in der Übersicht der Eintragungsanforderungen und detailliert im Regelheft nach. In der Anleitung zur Eintragung wird der Eintragungsprozess detailliert und schrittweise erläutert.
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude: Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung erfüllen?
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude: Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung erfüllen?
Nachweis der Grundqualifikation
Die Expertinnen und Experten müssen als Grundqualifikation die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 GEG ohne Beschränkung der Nachweisberechtigung erfüllen und nachweisen.
Abweichend davon gilt für Absolventinnen und Absolventen einer Qualifikationsprüfung Energieberatung für Nichtwohngebäude (BAFA) (inklusive einer entsprechenden Fortbildung) folgendes: Die Grundqualifikation kann über einen zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Eintrag in der Kategorie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN V 18599 (Energieeffizienz-Expertenliste) nachgewiesen werden. Weitere Zusatzqualifikationen sind der dena nicht nachzuweisen.
Nachweis der Zusatzqualifikation
- Erfolgreich absolvierte Fortbildung für die Eintragung
Sie müssen eine Fortbildung in der Kategorie „Nichtwohngebäude“ mit den Inhalten des Basis- und Vertiefungsmoduls und einer Abschlussprüfung über beide Module nachweisen. Verfügen Sie über einen Abschluss nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 GEG oder § 88 Absatz 1 Nr. 2 GEG gilt für die Fortbildung ein Umfang von mindestens 160 UE. Für andere Berufsgruppen nach § 88 Absatz 1 Nr. 3 und 4 GEG gilt ein erhöhter Fortbildungsumfang von mindestens 240 UE.
Hinweise was bei Fortbildungen zu beachten ist, erhalten Sie unter „Fortbildung für die Eintragung sowie Lehrtätigkeit", „Was muss ich bei der Auswahl einer Fortbildung für die Eintragung beachten?“
- Ersetzen von Teilen der Fortbildung
Das Basis- bzw. Vertiefungsmodul können ersetzt werden, siehe Reglheft Anlage 1 Ziffer 38.
In einigen Bundesländern ist die Anerkennung zum (Prüf-)Sachverständigen für Wärmeschutz dem Basismodul gleichgestellt. Wenden Sie sich bei Fragen dazu bitte an Ihre zuständige Architekten- oder Ingenieurkammer.
Sie haben bereits eine umfangreiche Fortbildung absolviert? Dann bitten Sie Ihren Fortbildungsträger um eine Bestätigung der Inhalte.
- Lehrtätigkeit
Die Informationen erhalten Sie unter „Fortbildung für die Eintragung sowie Lehrtätigkeit: Wie kann ich mich über meine Lehrtätigkeit eintragen lassen?“
- Referenzen
Die Informationen erhalten Sie unter "Bundesförderung für effiziente Gebäude", „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude: Welche Anforderungen gelten für die Nichtwohngebäudereferenz?" Qualifikationsprüfung Energieberatung Nichtwohngebäude
Die Informationen erhalten Sie unter „Förderprogramme des BAFA“ und „Qualifikationsprüfung Energieberatung“.
Lesen Sie die Voraussetzungen auch in der Übersicht der Eintragungsanforderungen und detailliert im Regelheft nach. In der Anleitung zur Eintragung wird der Eintragungsprozess detailliert und schrittweise erläutert.
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude: Welche Anforderungen gelten für die Nichtwohngebäudereferenz?
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude: Welche Anforderungen gelten für die Nichtwohngebäudereferenz?
Expertinnen und Experten müssen folgendes nachweisen:
- Eine persönliche und eigenständige erbrachte Leistung.
- Folgende Dokumente müssen Sie durch eigenhändige bzw. elektronisch authentifizierte Unterschrift bestätigt und eingereicht haben.
Bei geförderten Bauvorhaben:
- KfW‑Bestätigung zum Antrag (gBzA) und endgültig registrierten Energieausweis oder
- KfW‑Bestätigung nach Durchführung (gBnD).
Bei nicht KfW geförderten Bauvorhaben:
- Endgültig registrierter Energieausweis und ausgefülltes Formular „Bestätigung der energetischen Kennwerte“.
Voraussetzungen an die Referenz:
- Vorzulegen ist mindestens ein abgeschlossenes Projekt zur Errichtung oder Sanierung für Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude) gemäß den Anforderungen Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude oder KfW Energieeffizient Bauen und Sanieren.
- Bei gemischt genutzten Gebäuden können die gemäß § 106 GEG als Nichtwohngebäude nachzuweisenden Teile als Referenz vorgelegt werden.
- Alle Baumaßnahmen, die für die Erreichung des energetischen Niveaus in der Bilanzierung berücksichtigt wurden, müssen umgesetzt und abgeschlossen sein. Dies gilt sowohl für geförderte Projekte als auch für förderfähige Projekte.
- Der Abschluss des Bauvorhabens bzw. die Erstellung des Energieausweises (nach Abschluss) dürfen bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.
- Zulässig sind nur Nichtwohngebäude, die nicht als Ein-Zonen-Modell bilanziert sind.
- Es muss nach der EnEV in der Fassung vom 01.05.2016 bzw. nach dem GEG vom 01.11.2020 oder aktueller auf Grundlage der DIN V 18599 bilanziert worden sein.
- Die folgenden energetischen Standards müssen mindestens erreicht werden:
Neubau:
- Effizienzgebäude 40
- Effizienzgebäude 55
- KfW-Effizienzgebäude 70
Sanierung:
- Effizienzgebäude 40
- Effizienzgebäude 55
- Effizienzgebäude 70
- Effizienzgebäude 100
Weitere Informationen finden Sie in der Übersicht der Eintragungsanforderungen, im Regelheft und in der Anleitung zur Eintragung über Referenzen.
Klimafreundlicher Neubau: Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung erfüllen?
Klimafreundlicher Neubau: Welche Voraussetzungen muss ich für die Eintragung erfüllen?
Die Voraussetzungen für die Listung in der Neubau-Kategorie sind analog zu den Anforderungen für die Kategorien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Wohngebäude (WG) bzw. Nichtwohngebäude (NWG). Die Online-Darstellung der neuen Kategorie "Klimafreundlicher Neubau (KFN)" und "Wohneigentum für Familien (WEF)" ist automatisch mit der Listung für BEG WG bzw. BEG NWG verknüpft und kann nicht ausgeschlossen werden.
Für die automatische Eintragung in die Neubau-Kategorie für Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude werden keine zusätzlichen Beiträge erhoben. Die Eintragungs- und Jahresbeiträge in die BEG WG und/oder BEG NWG decken die neue Kategorie mit ab, siehe Ziffer 10.6 und 13 im Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste.
Fachkräfte die im Rahmen der Neubau-Förderung eine Fortbildung zur Lebenszyklusanalyse (Life Cycle Assessment, kurz: LCA) durchführen und einen erfolgreichen Abschluss nachweisen, können diese online im Expertenprofil als Unterpunkt "mit Zusatzqualifikation für Lebenszyklusanalyse (LCA)" darstellen lassen. Dazu senden Sie der dena einen unterschriebenen Antrag auf Eintragung zu. Das Antragsformular erhalten Sie in Ihrem Benutzerkonto.
Die LCA-Fortbildung muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Wohngebäude: 10 UE Vertiefungsmodul WG oder alternativ 12 UE Vertiefungsmodul NWG
- Nichtwohngebäude: 12 UE Vertiefungsmodul NWG.
Die Inhalte der LCA-Fortbildung sind im Regelheft unter Ziffer 39.3 beschrieben.
Mögliche Termine für eine LCA-Fortbildung zur Eintragung finden Sie im Fortbildungskalender unter den Modulen:
- Vertiefungsmodul Lebenszyklusanalyse (LCA) für KFN WG
- Vertiefungsmodul Lebenszyklusanalyse (LCA) für KFN NWG
Bitte beachten Sie: Um in den Förderprogrammen KFN und WEF tätig zu sein, müssen Sie die Zusatzqualifikation LCA noch nicht nachweisen – ein Eintrag in die Kategorie BEG WG bzw. BEG NWG ist ausreichend. Die neue Darstellung soll Bauenden eine schnellere Orientierung in der Suche ermöglichen. Eine Beantragung ist möglich, wenn Sie die o. g. Anforderungen erfüllen. Die Online-Darstellung erfolgt nur, wenn Sie in den Kategorien BEG WG bzw. BEG NWG gelistet sind.
Wie kann die Selbstangabe als Nachhaltigkeitsberatende für QNG ergänzt werden?
Wie kann die Selbstangabe als Nachhaltigkeitsberatende für QNG ergänzt werden?
Seit dem 29.05.2024 haben Sie die Möglichkeit, sich in Ihrem Benutzerprofil in der Selbstangabe als Nachhaltigkeitsberatende für QNG darstellen zu lassen. Dies nehmen Sie eigenständig in Ihrem Benutzerprofil vor. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in einer der folgenden Zertifizierungsstellen gelistet sind:
Für Wohngebäude:
- Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB)
- Bau-Institut für Ressourceneffizientes und Nachhaltiges Bauen (BiRN)
- Verein zur Förderung der Nachhaltigkeit im Wohnungsbau e.V. (NaWoh)
Für Nichtwohngebäude:
- Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB)
- Steinbeis-Transfer-Institut Bau- und Immobilienwirtschaft (STI)
Voraussetzung für die Darstellung in der Suche ist, dass Ihre Eintragung für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude in der Unterkategorie „Effizienzhaus“ oder für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude in der Unterkategorie „Effizienzgebäude“ online dargestellt wird.
Wie lange gilt die Selbstangabe?
Die Darstellung der Selbstangabe erfolgt befristet für ein Jahr. Vor Ablauf der Frist werden Sie automatisch per E-Mail benachrichtigt, um sie zu verlängern.
Muss ein Nachweis hochgeladen werden?
Derzeit muss noch kein Nachweis hochgeladen werden.
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude Denkmal und Nichtwohngebäude Denkmal: Wie trage ich mich ein?
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude Denkmal und Nichtwohngebäude Denkmal: Wie trage ich mich ein?
Für die Kategorien Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude Denkmal mit der Unterkategorie „Effizienzhaus Denkmal“ und Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude Denkmal mit der Unterkategorie „Effizienzgebäude Denkmal“ obliegt die Eintragung der WTA (Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege GmbH). Die WTA teilt der dena mit, wenn die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde und übermittelt der dena zudem die unterschriebene Erklärung auf Eintragung in die Expertenliste.
Kosten und Beitragspflicht
Kosten und Beitragspflicht
Was kostet die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste?
Was kostet die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste?
Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen kostet je Modul einmalig 100 €1. Erfolgt die Eintragung über Referenzen fallen für die Prüfung zusätzlich 200 €1 an.
Ab der Eintragung wird ein Jahresbeitrag in Höhe von 120 €1 für ein Modul bzw. 170 €1 für zwei Module erhoben. Dieser wird ab dem Zeitpunkt der Freischaltung jährlich in Rechnung gestellt. Sofern Expertinnen und Experten Büros an mehreren Standorten unterhalten, können sie diese als Nebenadressen angeben (maximal vier pro Expertin und Experten). Pro Nebenadresse werden jährlich 10 €1 abgerechnet.
Sonderkonditionen
Als Mitglied eines Netzwerkpartners der Energieeffizienz-Experten-Liste können Sie sich vergünstigt registrieren. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen direkt an Ihr Netzwerk.
Weitere Informationen zur Beitragsstruktur finden Sie hier und im Regelheft unter den Ziffern 10.6 und 13.5.
1zzgl. 19 % MwSt.
Fortbildung für die Eintragung sowie Lehrtätigkeit
Fortbildung für die Eintragung sowie Lehrtätigkeit
Was muss ich bei der Auswahl einer Fortbildung für die Eintragung beachten?
Was muss ich bei der Auswahl einer Fortbildung für die Eintragung beachten?
Die Fortbildung muss alle Inhalte des Fortbildungskatalogs (Anlage 1 Ziffer 39) je Eintragungskategorie und eine schriftliche Abschlussprüfung umfassen. Die Anzahl der geforderten Unterrichtseinheiten unterscheidet sich je nach Kategorie (siehe Ziffer 3 des Regelhefts). Eine Unterrichtseinheit (nachfolgend „UE“ genannt) entspricht 45 Minuten.
Umfang der Fortbildung in der Kategorie "Wohngebäude"
- Ausstellungsberechtigung nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 GEG oder
§ 88 Absatz 1 Nr. 2 GEG gilt für die Fortbildung ein Umfang von mindestens 120 UE (80 UE Basismodul* und 40 UE Vertiefungsmodul). - Ausstellungsberechtigung nach § 88 Absatz 1 Nr. 3 und 4
GEG gilt für die Fortbildung ein Umfang von mindestens 200 UE (160 UE Basismodul* und 40 UE Vertiefungsmodul).
Umfang der Fortbildung in der Kategorie "Nichtwohngebäude"
- Ausstellungsberechtigung nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 GEG oder
§ 88 Absatz 1 Nr. 2 GEG gilt für die Fortbildung ein Umfang von mindestens 160 UE (80 UE Basismodul* und 80 UE Vertiefungsmodul). - Ausstellungsberechtigung nach § 88 Absatz 1 Nr. Nr. 3 und 4 GEG gilt für die Fortbildung ein Umfang von mindestens 240 UE (160 UE Basismodul* und 80 UE Vertiefungsmodul).
* Das Basismodul gilt für die Kategorien "Wohn- und Nichtwohngebäude", siehe Regelheft Anlage 1.
Fortbildung durch Fernunterricht
- Mindestens 30 Prozent der geforderten UE müssen als Präsenzunterricht erfolgen. Hat die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) den Lehrgang zugelassen, genügt eine Präsenzphase von 8 UE.
- Als Präsenzunterricht werden auch solche UE angerechnet, bei denen synchrone Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden erfolgt (z. B. bei virtuellen Klassenräumen).
- Selbststudium sowie weitere Formen des Fernunterrichts ohne synchrone Kommunikation (z. B. E Learning) werden zur Hälfte angerechnet.
- Die schriftliche Abschlussprüfung muss alle Inhalte des Fortbildungskatalogs (Anlage 1 Ziffer 39) in der jeweiligen Eintragungskategorie umfassen.
- Die Prüfung kann vor Ort oder als webbasierte Abschlussprüfung erfolgen.
- Bei der webbasierten Abschlussprüfung müssen gewährleistet werden:
- Sicherstellung der Identität der Prüfungsteilnehmenden mittels Ausweis
- Abnahme der schriftlichen Prüfung über einen Safe-Exam-Browser
- Beaufsichtigte Prüfsituation (auch webbasiert).
Wie kann ich mich über Lehrtätigkeit eintragen lassen?
Wie kann ich mich über Lehrtätigkeit eintragen lassen?
Wenn Sie eine Lehr- oder Referententätigkeit an Hochschulen oder anderen der Wissensvermittlung dienenden Institutionen nachweisen, kann das als besondere Sachkunde anerkannt werden. Voraussetzung für eine Anrechnung von Lehrtätigkeit ist, dass Sie die gesamten Inhalte des für die jeweilige Eintragungskategorie zutreffenden Fortbildungskatalogs (Anlage 1 Ziffer 39) selbst gelehrt haben. Die Lehrtätigkeit wird nur anerkannt, wenn sie zumindest einen vollständigen Fortbildungsblock umfasst. Die Tätigkeit im Rahmen von Fernunterricht kann nur angerechnet werden, wenn die Möglichkeit zu synchroner Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden besteht (z. B. bei webbasierten Methoden des E-Learnings wie „virtuellen Klassenräumen“, Web-Seminaren oder Live-Chats).
Liegt eine Lehrtätigkeit bezüglich einzelner Fortbildungsblöcke vor, so wird die Fortbildung auch nur insoweit ersetzt. Nicht gelehrte Blöcke sind im Rahmen einer Fortbildung abzudecken. Eine Abschlussprüfung, die alle Blöcke der jeweiligen Eintragungskategorie abdeckt, ist zu absolvieren.
Wurden die gesamten Inhalte (bzw. Blöcke) des für die jeweilige Eintragungskategorie zutreffenden Fortbildungskataloge (Anlage 1 Ziffer 39) selbst gelehrt, so können diese voll angerechnet werden. Die erfolgreiche Abschlussprüfung ist auch nachzuweisen, wenn alle Blöcke selbst gelehrt worden sind.
Umfang der Lehr- oder Referententätigkeit in der Kategorie "Wohngebäude"
- Ausstellungsberechtigung nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 GEG oder
§ 88 Absatz 1 Nr. 2 GEG gilt ein Umfang von mindestens 120 UE (80 UE Basismodul und 40 UE Vertiefungsmodul) nachzuweisen. - Ausstellungsberechtigung nach § 88 Absatz 1 Nr. 3 und 4
GEG gilt ein Umfang von mindestens 200 UE (160 UE Basismodul und 40 UE Vertiefungsmodul) nachzuweisen.
Umfang der Lehr- oder Referententätigkeit in der Kategorie "Nichtwohngebäude"
- Ausstellungsberechtigung nach § 88 Absatz 1 Nr. 1 GEG oder
§ 88 Absatz 1 Nr. 2 GEG gilt ein Umfang von mindestens 160 UE (80 UE Basismodul und 80 UE Vertiefungsmodul) nachzuweisen. - Ausstellungsberechtigung nach § 88 Absatz 1 Nr. Nr. 3 und 4 GEG gilt ein Umfang von mindestens 240 UE (160 UE Basismodul und 80 UE Vertiefungsmodul) nachzuweisen.
Die Bestätigung der Lehrtätigkeit erfolgt über das Formblatt Bestätigung der Lehrtätigkeit und ggf. Erklärung des Anbieters von Fortbildungen für Lehrtätige.
Verlängerung des Eintrags als Energieeffizienz-Experte
Förderprogramme des BAFA
Förderprogramme des BAFA
Energieberatung für Wohngebäude (BAFA): Wie verlängere ich meinen Eintrag?
Energieberatung für Wohngebäude (BAFA): Wie verlängere ich meinen Eintrag?
Um Ihre Eintragung für die Energieberatung für Wohngebäude zu verlängern, müssen Sie alle drei Jahre folgende Nachweise einreichen:
Fortbildungsnachweis:
Es sind 24 Unterrichteinheiten (UE) an Fortbildungen nachzuweisen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39). Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Eine Übersicht über aktuelle Fortbildungsangebote finden Sie im Fortbildungskalender.
Der Nachweis der Fortbildungen kann auch über besondere Sachkunde (z.B. verantwortliche Lehrtätigkeit an Hochschulen) geführt werden. Informationen erhalten Sie unter „Fortbildung und Lehrtätigkeit: Wie verlängere ich meine Eintragung über Lehrtätigkeit?“
Praxisnachweis:
Der Praxisnachweis setzt eine eigenständig und persönlich erbrachte, vom BAFA im Rahmen der Bundesförderung für die Energieberatung für Wohngebäude geförderte Energieberatung voraus und darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als als sechs Jahre bezogen auf die Förderung der Beraterleistung bzw. des Konzepts sein. Der Praxisnachweis kann durch Vorlage einer Bilanzierung oder durch Angabe der Berater- und Vorgangsnummer erbracht werden. Der Praxisnachweis mittels Berater- und Vorgangsnummer ist nur möglich, sofern die Expertin und der Experte der Datenübertragung zwischen BAFA und dena im Benutzerkonto vorab zugestimmt haben. In diesem Fall erfolgt eine Überprüfung von Berater- und Vorgangsnummern durch die dena beim BAFA.
Lesen Sie auch „Übermittlung von Fortbildungs- und Praxisnachweisen“ und "Wie übermittle ich meine Praxisnachweise?".
Ersatz für den Praxisnachweis:
Wenn Sie keinen Praxisnachweis haben, können Sie ersatzweise zusätzliche Fortbildungen von mindestens 32 UE nachweisen. Es sind die Themen aus den entsprechenden Fortbildungskatalogen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39) abzudecken. Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Der Ersatz von Praxisnachweisen kann nicht zwei Mal in Folge genutzt werden.
Alternativ können praxisnahe Fortbildungen gemäß Ziffer 41 (BT) stets (d.h. bei jeder Verlängerung) als Ersatz für den Praxisnachweis angerechnet werden, wenn kein Praxisnachweis vorliegt.
Hinweise:
Lesen Sie folgende Dokumente bevor Sie mit der Verlängerung beginnen:
Weiterhin empfehlen wir, die Nachweise bereits drei Monate vor Verlängerungstermin hochzuladen.
Liegen die benötigten Unterlagen am Tag des Verlängerungstermins nicht vor, wird Ihr Eintrag für diese Kategorie offline geschaltet.
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN EN 16247 (Energieaudit) (BAFA): Wie verlängere ich meinen Eintrag?
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN EN 16247 (Energieaudit) (BAFA): Wie verlängere ich meinen Eintrag?
Um Ihre Eintragung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN EN 16247 (Energieaudit ) zu verlängern, müssen Sie alle drei Jahre folgende Nachweise einreichen:
Fortbildungsnachweis:
Es sind 24 Unterrichteinheiten (UE) an Fortbildungen nachzuweisen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39). Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Eine Übersicht über aktuelle Fortbildungsangebote finden Sie im Fortbildungskalender.
Der Nachweis der Fortbildungen kann auch über besondere Sachkunde (z.B. verantwortliche Lehrtätigkeit an Hochschulen) geführt werden. Informationen erhalten Sie unter „Fortbildung und Lehrtätigkeit: Wie verlängere ich meine Eintragung über Lehrtätigkeit?“
Praxisnachweis:
Der Praxisnachweis kann durch folgende eigenständig und persönlich erbrachte Leistungen erfolgen:
- ein vom BAFA im Rahmen der Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme gefördertes Energieaudit DIN EN 16247 oder in diesem Programm geförderte Energieberatung DIN V 18599,
- eine vom BAFA im Rahmen der Bundesförderung für die Energieberatung im Mittelstand geförderte Energieberatung (Richtlinie wurde zum 31.12.2020 eingestellt.),
- ein im Rahmen der Bundesförderung für die Energieeffizienz in der Wirtschaft gefördertes Energieeinsparkonzept (Modul 4),
- eine vom BAFA im Rahmen der Bundesförderung für die Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen geförderte Energieberatung (Richtlinie wurde zum 31.12.2020 eingestellt.),
- ein im BAFA-Förderprogramm Querschnittstechnologie gefördertes Energieeinspar- bzw. Abwärmekonzept (Richtlinie wurde zum 31.12.2018 eingestellt.) oder
- ein von der KfW gefördertes Abwärmekonzept (Kredit 295 Kredit und Zuschuss 494) (Beide Programme wurden zum 31.12.2018 eingestellt.)
Der Praxisnachweis muss den Vorgaben des jeweiligen Förderprogramms entsprechen und darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Jahre bezogen auf die Förderung der Beraterleistung bzw. des Konzepts sein. Er kann durch Vorlage von Konzept bzw. Beratungsbericht oder durch Angabe der Berater- und Vorgangsnummer (nur bei BAFA-geförderten Vorhaben) erbracht werden. Der Praxisnachweis mittels Berater- und Vorgangsnummer ist nur möglich, sofern Sie der Datenübertragung zwischen BAFA und dena im Benutzerkonto vorab zugestimmt haben.
Lesen Sie auch „Übermittlung von Fortbildungs- und Praxisnachweisen“ und "Wie übermittle ich meine Praxisnachweise?".
Ersatz für den Praxisnachweis:
Wenn Sie keinen Praxisnachweis haben, können Sie ersatzweise zusätzliche Fortbildungen von mindestens 32 UE nachweisen. Es sind die Themen aus den entsprechenden Fortbildungskatalogen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39) abzudecken. Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Der Ersatz von Praxisnachweisen kann nicht zwei Mal in Folge genutzt werden.
Hinweise:
Lesen Sie folgende Dokumente bevor Sie mit der Verlängerung beginnen:
Weiterhin empfehlen wir, die Nachweise bereits drei Monate vor Verlängerungstermin hochzuladen.
Liegen die benötigten Unterlagen am Tag des Verlängerungstermins nicht vor, wird Ihr Eintrag offline geschaltet.
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN V 18599: Wie verlängere ich meine Eintragung?
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN V 18599: Wie verlängere ich meine Eintragung?
Um Ihren Eintrag für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN V 18599 zu verlängern, müssen Sie alle drei Jahre folgende Nachweise einreichen:
Fortbildungsnachweis:
Es sind 24 Unterrichteinheiten (UE) an Fortbildungen nachzuweisen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39). Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden.
Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Eine Übersicht über aktuelle Fortbildungsangebote finden Sie im Fortbildungskalender.
Der Nachweis der Fortbildungen kann auch über besondere Sachkunde (z.B. verantwortliche Lehrtätigkeit an Hochschulen) geführt werden. Informationen erhalten Sie unter „Fortbildung und Lehrtätigkeit: Wie verlängere ich meine Eintragung über Lehrtätigkeit?“
Praxisnachweis:
Der Praxisnachweis kann durch folgende eigenständig und persönlich erbrachte Leistungen erfolgen:
- ein vom BAFA im Rahmen der Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme geförderte Energieberatung DIN V 18599 oder
- eine vom BAFA im Rahmen der Bundesförderung für die Energieberatung im Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen geförderte Energieberatung (Richtlinie wurde zum 31.12.2020 eingestellt.)
Der Praxisnachweis setzt eine selbst erbrachte, vom BAFA im Rahmen der Bundesförderung für die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN V 18599 geförderte Energieberatung voraus und darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Jahre bezogen auf die Förderung der Beraterleistung bzw. des Konzepts sein. Er kann durch Vorlage des Beratungsberichts oder durch Angabe der Berater- und Vorgangsnummer eingereicht werden. Der Praxisnachweis mittels Berater- und Berichtsnummer ist nur möglich, sofern Sie der Datenübertragung zwischen BAFA und dena im Benutzerkonto vorab zugestimmt haben.
Eine Erläuterung zur Übermittlung des Praxisnachweises finden Sie unter dem Punkt „Übermittlung von Fortbildungs- und Praxisnachweisen“ und "Wie übermittle ich meine Praxisnachweise?" auf dieser Seite.
Ersatz für den Praxisnachweis:
Wenn Sie keinen Praxisnachweis haben, können Sie ersatzweise einen zusätzlichen Fortbildungsumfang von mindestens 32 UE nachweisen. Es sind die Themen aus den entsprechenden Fortbildungskatalogen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39) der zu verlängernden Kategorie abzudecken. Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Der Ersatz von Praxisnachweisen kann nicht zwei Mal in Folge genutzt werden.
Alternativ können Sie praxisnahe Fortbildungen gemäß Ziffer 42 (BT) stets (d.h. bei jeder Verlängerung) als Ersatz für den Praxisnachweis angerechnet werden, wenn kein Praxisnachweis vorliegt.
Hinweise:
Lesen Sie folgende Dokumente bevor Sie mit der Verlängerung beginnen:
Weiterhin empfehlen wir, die Nachweise bereits drei Monate vor Verlängerungstermin hochzuladen.
Liegen die benötigten Unterlagen am Tag des Verlängerungstermins nicht vor, wird Ihr Eintrag für diese Kategorie offline geschaltet.
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Contracting-Orientierungsberatung: Wie verlängere ich meine Eintragung?
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Contracting-Orientierungsberatung: Wie verlängere ich meine Eintragung?
Um Ihren Eintrag für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Contracting - Orientierungsberatung zu verlängern, müssen Sie alle drei Jahre Nachweise einreichen.
Fortbildungsnachweis:
Es sind 24 Unterrichteinheiten (UE) an Fortbildungen nachzuweisen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39). Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden.
Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Eine Übersicht über aktuelle Fortbildungsangebote finden Sie im Fortbildungskalender.
Der Nachweis der Fortbildungen kann auch über besondere Sachkunde (z.B. verantwortliche Lehrtätigkeit an Hochschulen) geführt werden. Informationen erhalten Sie unter „Fortbildung und Lehrtätigkeit: Wie verlängere ich meine Eintragung über Lehrtätigkeit?“
Praxisnachweis:
Der Praxisnachweis setzt eine eigenständig und persönlich erbrachte, vom BAFA im Rahmen der Bundesförderung für die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme geförderte Contracting - Orientierungsberatung oder im Rahmen der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen Systeme – Energieberatung DIN EN 16247 (Energieaudit) geförderte Beratung voraus und darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als als sechs Jahre bezogen auf die Förderung der Beraterleistung bzw. des Konzepts sein. Der Praxisnachweis kann durch Vorlage einer Bilanzierung oder durch Angabe der Berater- und Vorgangsnummer erbracht werden. Der Praxisnachweis mittels Berater- und Vorgangsnummer ist nur möglich, sofern die Expertin und der Experte der Datenübertragung zwischen BAFA und dena im Benutzerkonto vorab zugestimmt haben. In diesem Fall erfolgt eine Überprüfung von Berater- und Vorgangsnummern durch die dena beim BAFA.
Lesen Sie auch „Übermittlung von Fortbildungs- und Praxisnachweisen“ und "Wie übermittle ich meine Praxisnachweise?".
Ersatz für den Praxisnachweis:
Wenn Sie keinen Praxisnachweis haben, können Sie ersatzweise zusätzliche Fortbildungen von mindestens 32 UE nachweisen. Es sind die Themen aus den entsprechenden Fortbildungskatalogen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39) abzudecken. Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Der Ersatz von Praxisnachweisen kann nicht zwei Mal in Folge genutzt werden.
Hinweise:
Lesen Sie folgende Dokumente bevor Sie mit der Verlängerung beginnen:
- Übersicht Verlängerungsanforderung
- Anleitung Praxis- und Fortbildungsnachweise einstellen
- Anleitung Praxisnachweise für Contracting einstellen
Weiterhin empfehlen wir, die Nachweise bereits drei Monate vor Verlängerungstermin hochzuladen.
Liegen die benötigten Unterlagen am Tag des Verlängerungstermins nicht vor, wird Ihr Eintrag für diese Kategorie offline geschaltet.
Bundesförderung für effiziente Gebäude
Bundesförderung für effiziente Gebäude
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude: Wie verlängere ich meine Eintragung für Effizienzhäuser und Einzelmaßnahmen?
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude: Wie verlängere ich meine Eintragung für Effizienzhäuser und Einzelmaßnahmen?
Um Ihre Eintragung für Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude für Effizienzhaus und alle Einzelmaßnahmen zu verlängern, müssen Sie alle drei Jahre folgende Nachweise einreichen:
Fortbildungsnachweis:
Es sind 24 Unterrichteinheiten (UE) an Fortbildungen nachzuweisen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39). Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Eine Übersicht über aktuelle Fortbildungsangebote finden Sie im Fortbildungskalender.
Der Nachweis der Fortbildungen kann auch über besondere Sachkunde (z.B. verantwortliche Lehrtätigkeit an Hochschulen) geführt werden. Informationen erhalten Sie unter „Fortbildung und Lehrtätigkeit: Wie verlängere ich meine Eintragung über Lehrtätigkeit?“
Praxisnachweis:
Für die Verlängerung der Eintragung in der Unterkategorie „Effizienzhaus“ können als Praxisnachweis entweder
- ein umgesetztes Effizienzhaus in Neubau oder Sanierung oder
- zwei durchgeführte Einzelmaßnahmen mit Bilanzierung des Gebäudes eingereicht werden.
Im Einzelnen gelten folgende Bedingungen:
Umgesetztes Effizienzhaus
Die Expertinnen und Experten müssen eine eigenständig und persönlich erbrachte energetische Fachplanungs- oder Baubegleitungsleistung für ein Effizienzhaus (Wohngebäude) gemäß den Anforderungen Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) oder KfW Energieeffizient Bauen und Sanieren nachweisen. Es muss nach der EnEV in der Fassung vom 29.04.2009 oder aktueller bzw. nach dem GEG vom 01.11.2020 bilanziert worden sein.
Alle Baumaßnahmen, die für die Erreichung des energetischen Niveaus in der Bilanzierung berücksichtigt wurden, müssen umgesetzt und abgeschlossen sein. Dies gilt sowohl für geförderte Projekte als auch für förderfähige Projekte.
Alternativ kann ein durchgeführtes Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude) eingereicht werden. Dabei müssen die Anforderungen an einen Praxisnachweis für Nichtwohngebäude gemäß Ziffer 31.2.1 (BT) eingehalten werden.
Durchgeführte Einzelmaßnahmen mit Bilanzierung des Gebäudes
Expertinnen und Experten müssen eigenständig und persönlich erbrachte Leistungen durch die Dokumentation wie folgt nachweisen:
- zwei umgesetzte (abgeschlossene) unterschiedliche Einzelmaßnahmen in einem Gebäude und
- Durchführung der Bilanzierung zu einem geförderten oder förderfähigen Effizienzhaus anhand des Gebäudes, in dem die Einzelmaßnahmen umgesetzt wurden.
Abgesehen von den zwei nachzuweisenden Einzelmaßnahmen ist die tatsächliche Umsetzung der übrigen Maßnahmen, die für die Erreichung des energetischen Niveaus in der Bilanzierung berücksichtigt wurden, nicht notwendig.
Als Einzelmaßnahmen können die folgenden Vorhaben nachgewiesen werden:
Effizienzhaus - Wohngebäude
- von BAFA oder KfW im Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen geförderte Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden,
- von der KfW im Programm Energieeffizient Sanieren geförderte Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden,
- vom BAFA im Programm Heizen mit erneuerbaren Energien geförderte Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden oder
- im Programm Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen geförderte Einzelmaßnahmen.
Effizienzgebäude - Nichtwohngebäude
- vom BAFA oder KfW im Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen geförderte Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden,
- von der KfW im Programm Energieeffizient Sanieren geförderte Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden oder
- vom BAFA im Programm Heizen mit erneuerbaren Energien geförderte Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden.
Der Praxisnachweis darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter sechs Jahre, bezogen auf den Abschluss bzw. Erstellung des Energieausweises (nach Abschluss) eines durchgeführten Bauvorhabens, sein.
Eine Erläuterung zur Übermittlung des Praxisnachweises finden Sie unter dem Punkt „Übermittlung von Fortbildungs- und Praxisnachweisen“ und "Wie übermittle ich meine Praxisnachweise?" auf dieser Seite.
Ersatz für den Praxisnachweis:
Wenn Sie keinen Praxisnachweis haben, können Sie ersatzweise zusätzliche Fortbildungen von mindestens 32 UE nachweisen. Es sind die Themen aus den entsprechenden Fortbildungskatalogen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39) abzudecken. Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Der Ersatz von Praxisnachweisen kann nicht zwei Mal in Folge genutzt werden.
Alternativ können Sie praxisnahe Fortbildungen gemäß Ziffer 41 (BT) stets (d.h. bei jeder Verlängerung) als Ersatz für den Praxisnachweis angerechnet werden, wenn kein Praxisnachweis vorliegt.
Hinweise:
Lesen Sie folgende Dokumente bevor Sie mit der Verlängerung beginnen:
Weiterhin empfehlen wir, die Nachweise bereits drei Monate vor Verlängerungstermin hochzuladen.
Liegen die benötigten Unterlagen am Tag des Verlängerungstermins nicht vor, wird Ihr Eintrag für diese Kategorie offline geschaltet.
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude: Wie verlängere ich meinen Eintrag ausschließlich für Einzelmaßnahmen?
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude: Wie verlängere ich meinen Eintrag ausschließlich für Einzelmaßnahmen?
Um Ihren Eintrag für Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude für ausschließlich Einzelmaßnahmen zu verlängern, müssen Sie alle drei Jahre folgende Nachweise einreichen:
Fortbildungsnachweis:
Es sind 24 Unterrichteinheiten (UE) an Fortbildungen nachzuweisen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39). Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Eine Übersicht über aktuelle Fortbildungsangebote finden Sie im Fortbildungskalender.
Der Nachweis der Fortbildungen kann auch über besondere Sachkunde (z.B. verantwortliche Lehrtätigkeit an Hochschulen) geführt werden. Informationen erhalten Sie unter „Fortbildung und Lehrtätigkeit: Wie verlängere ich meine Eintragung über Lehrtätigkeit?“
Praxisnachweis:
Für jede Eintragung in eine der möglichen Einzelmaßnahmen-Gruppen müssen zum Zwecke der Verlängerung zwei umgesetzte (abgeschlossene) Einzelmaßnahmen dieser Gruppe in jeweils verschiedenen Gebäuden nachgewiesen werden.
- Wärmedämmung
- Fenster und Außentüren
- Heizung
- Lüftung
Als Einzelmaßnahmen können die folgenden Vorhaben nachgewiesen werden:
- von BAFA oder KfW im Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen geförderte Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden,
- von BAFA oder KfW im Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen geförderte Einzelmaßnahmen an Effizienzgebäuden,
- von der KfW im Programm Energieeffizient Sanieren geförderte Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden,
- von der KfW im Programm Energieeffizient Sanieren geförderte Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden,
- vom BAFA im Programm Heizen mit erneuerbaren Energien geförderte Einzelmaßnahme an Wohngebäuden,
- vom BAFA im Programm Heizen mit erneuerbaren Energien geförderte Einzelmaßnahme an Nichtwohngebäuden oder
- im Programm Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen geförderte Einzelmaßnahmen.
Alternativ kann für die Verlängerung für Einzelmaßnahmen auch der Praxisnachweis gemäß Ziffer 29.2.1 (BT) für ein Effizienzhaus erbracht werden
Der Praxisnachweis darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Jahre bezogen auf den Abschluss bzw. Erstellung des Energieausweises (nach Abschluss) eines durchgeführten Bauvorhabens, sein.
Eine Erläuterung zur Übermittlung des Praxisnachweises finden Sie unter dem Punkt „Übermittlung von Fortbildungs- und Praxisnachweisen“ und "Wie übermittle ich meine Praxisnachweise?" auf dieser Seite.
Ersatz für den Praxisnachweis:
Wenn Sie keinen Praxisnachweis haben, können Sie ersatzweise zusätzliche Fortbildungen von mindestens 32 UE nachweisen. Es sind die Themen aus den entsprechenden Fortbildungskatalogen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39) abzudecken. Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Der Ersatz von Praxisnachweisen kann nicht zwei Mal in Folge genutzt werden.
Alternativ können Sie praxisnahe Fortbildungen gemäß Ziffer 41 (BT) stets (d.h. bei jeder Verlängerung) als Ersatz für den Praxisnachweis angerechnet werden, wenn kein Praxisnachweis vorliegt.
Hinweise:
Wir empfehlen Ihnen, zunächst die folgenden Dokumente durchzulesen, bevor Sie mit der Verlängerung beginnen.
Weiterhin empfehlen wir, die Nachweise bereits drei Monate vor Verlängerungstermin hochzuladen.
Liegen die benötigten Unterlagen am Tag des Verlängerungstermins nicht vor, wird Ihr Eintrag für diese Kategorie offline geschaltet.
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude: Wie verlängere ich meine Eintragung für Effizienzgebäude und Einzelmaßnahmen?
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude: Wie verlängere ich meine Eintragung für Effizienzgebäude und Einzelmaßnahmen?
Um Ihre Eintragung für Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude zu verlängern, müssen Sie alle drei Jahre folgende Nachweise einreichen:
Fortbildungsnachweis:
Es sind 24 Unterrichteinheiten (UE) an Fortbildungen nachzuweisen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39). Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Eine Übersicht über aktuelle Fortbildungsangebote finden Sie im Fortbildungskalender.
Der Nachweis der Fortbildungen kann auch über besondere Sachkunde (z.B. verantwortliche Lehrtätigkeit an Hochschulen) geführt werden. Informationen erhalten Sie unter „Fortbildung und Lehrtätigkeit: Wie verlängere ich meine Eintragung über Lehrtätigkeit?“
Praxisnachweis:
Für die Verlängerung der Eintragung in der Unterkategorie „Effizienzgebäude“ können als Praxisnachweis entweder
- ein umgesetztes Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude) in Neubau oder Sanierung oder
- zwei durchgeführte Einzelmaßnahmen (Nichtwohngebäude) mit Bilanzierung des Gebäudes eingereicht werden.
Es muss sich um eigenständig und persönlich erbrachte Leistungen handeln.
Im Einzelnen gelten folgende Bedingungen:
Umgesetztes Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude)
Die Expertinnen und Experten müssen eine energetische Fachplanung oder Baubegleitung für ein Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude) gemäß den Anforderungen, Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude oder KfW Energieeffizient Bauen und Sanieren oder Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude nachweisen. Es muss nach der EnEV in der Fassung vom 01.05.2016 bzw. nach dem GEG vom 01.11.2020 oder aktueller bilanziert worden sein.
Alle Baumaßnahmen, die für die Erreichung des energetischen Niveaus in der Bilanzierung berücksichtigt wurden, müssen umgesetzt und abgeschlossen sein. Dies gilt sowohl für geförderte Projekte als auch für förderfähige Projekte.
Durchgeführte Einzelmaßnahmen mit Bilanzierung des Gebäudes (Nichtwohngebäude)
Expertinnen und Experten müssen eigenständig und persönlich erbrachte Leistungen durch die Dokumentation wie folgt nachweisen:
- zwei umgesetzte (abgeschlossene) geförderte unterschiedliche Einzelmaßnahmen in einem Nichtwohngebäude und
- Durchführung der Bilanzierung zu einem geförderten oder förderfähigen Effizienzgebäude anhand des Gebäudes, in dem die Einzelmaßnahmen umgesetzt worden sind.
Als Einzelmaßnahmen können die folgenden Vorhaben nachgewiesen werden:
- von BAFA oder KfW im Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen geförderte Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden,
- von der KfW im Programm Energieeffizient Sanieren geförderte Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden oder
- vom BAFA im Programm Heizen mit erneuerbaren Energien geförderte Einzelmaßnahme an Nichtwohngebäuden.
Abgesehen von den zwei nachzuweisenden Einzelmaßnahmen ist die tatsächliche Umsetzung der übrigen Maßnahmen, die für die Erreichung des energetischen Niveaus in der Bilanzierung berücksichtigt wurden, nicht notwendig.
Der Praxisnachweis darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Jahre bezogen auf den Abschluss bzw. Erstellung des Energieausweises (nach Abschluss) eines durchgeführten Bauvorhabens sein.
Eine Erläuterung zur Übermittlung des Praxisnachweises finden Sie unter dem Punkt „Übermittlung von Fortbildungs- und Praxisnachweisen“ und "Wie übermittle ich meine Praxisnachweise?" auf dieser Seite.
Ersatz für den Praxisnachweis:
Wenn Sie keinen Praxisnachweis haben, können Sie ersatzweise zusätzliche Fortbildungen von mindestens 32 UE nachweisen. Es sind die Themen aus den entsprechenden Fortbildungskatalogen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39) abzudecken. Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Der Ersatz von Praxisnachweisen kann nicht zwei Mal in Folge genutzt werden.
Hinweise:
Lesen Sie folgende Dokumente bevor Sie mit der Verlängerung beginnen:
Weiterhin empfehlen wir, die Nachweise bereits drei Monate vor Verlängerungstermin hochzuladen.
Liegen die benötigten Unterlagen am Tag des Verlängerungstermins nicht vor, wird Ihr Eintrag für diese Kategorie offline geschaltet.
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude: Wie verlängere ich meine Eintragung ausschließlich für Einzelmaßnahmen?
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude: Wie verlängere ich meine Eintragung ausschließlich für Einzelmaßnahmen?
Um Ihre Eintragung für Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude ausschließlich für Einzelmaßnahmen zu verlängern, müssen Sie alle drei Jahre folgende Nachweise einreichen:
Fortbildungsnachweis:
Es sind 24 Unterrichteinheiten (UE) an Fortbildungen nachzuweisen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39). Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Eine Übersicht über aktuelle Fortbildungsangebote finden Sie im Fortbildungskalender.
Der Nachweis der Fortbildungen kann auch über besondere Sachkunde (z.B. verantwortliche Lehrtätigkeit an Hochschulen) geführt werden. Informationen erhalten Sie unter „Fortbildung und Lehrtätigkeit: Wie verlängere ich meine Eintragung über Lehrtätigkeit?“
Praxisnachweis:
Für jede Eintragung in eine der möglichen Einzelmaßnahmen-Gruppen müssen zum Zwecke der Verlängerung zwei umgesetzte (abgeschlossene) eigenständig und persönlich erbrachte Einzelmaßnahmen dieser Gruppe in jeweils verschiedenen Nichtwohngebäuden nachgewiesen werden.
- Wärmedämmung
- Fenster, Türen, Sonnenschutz
- Lüftung und Klima
- Wärme und Kälte
- Beleuchtung
Als Einzelmaßnahmen können die folgenden Vorhaben nachgewiesen werden:
- von BAFA oder KfW im Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen geförderte Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden,
- von der KfW im Programm Energieeffizient Sanieren geförderte Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden oder
- vom BAFA im Programm Heizen mit erneuerbaren Energien geförderte Einzelmaßnahme in Nichtwohngebäuden.
Alternativ kann für die Verlängerung für Einzelmaßnahmen auch der Praxisnachweis gemäß Ziffer 31.2.1 (BT) für ein Effizienzgebäude erbracht werden.
Der Praxisnachweis darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Jahre bezogen auf den Abschluss bzw. Erstellung des Energieausweises (nach Abschluss) eines durchgeführten Bauvorhabens sein.
Eine Erläuterung zur Übermittlung des Praxisnachweises finden Sie unter dem Punkt „Übermittlung von Fortbildungs- und Praxisnachweisen“ und "Wie übermittle ich meine Praxisnachweise?" auf dieser Seite.
Ersatz für den Praxisnachweis:
Wenn Sie keinen Praxisnachweis haben, können Sie ersatzweise zusätzliche Fortbildungen von mindestens 32 UE nachweisen. Es sind die Themen aus den entsprechenden Fortbildungskatalogen (gemäß Anlage 2 Ziffer 40 und Anlage 1 Ziffer 39) abzudecken. Fortbildungen können für mehrere Kategorien angerechnet werden. Sie dürfen am Ablaufdatum der zu verlängernden Kategorie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Der Ersatz von Praxisnachweisen kann nicht zwei Mal in Folge genutzt werden.
Hinweise:
Wir empfehlen Ihnen, zunächst die folgenden Dokumente durchzulesen, bevor Sie mit der Verlängerung beginnen.
Weiterhin empfehlen wir, die Nachweise bereits drei Monate vor Verlängerungstermin hochzuladen.
Liegen die benötigten Unterlagen am Tag des Verlängerungstermins nicht vor, wird Ihr Eintrag für diese Kategorie offline geschaltet.
Sonderregelung (Geltung vom 01.01.2022 bis 31.12.2024) zum Einreichen von Praxisnachweisen
Sonderregelung (Geltung vom 01.01.2022 bis 31.12.2024) zum Einreichen von Praxisnachweisen
Diese Sonderregelung gilt ausschließlich für geförderte Bauvorhaben im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude, die aufgrund einer schwierigen Marktsituation nicht abgeschlossen sind. Für diese Bauvorhaben können weder Bestätigungen nach Durchführungen (BnD, gBnD) noch Technische Projektnachweise (TPN) erstellt werden. In Folge dessen können diese Bauvorhaben auch nicht gemäß Ziffer 5.1.2 als Praxisnachweis für die Verlängerung eingereicht werden.
Die Expertin/der Experte kann bei der dena schriftlich beantragen, die Einreichung der Praxisnachweise für solche Vorhaben für die Verlängerung um 18 Monate zu verschieben, wenn der aktuelle Eintragungszeitraum innerhalb von zwölf Monaten abläuft.
Die Verschiebung der Einreichung des Praxisnachweises kann für folgende (Unter)-Kategorien beantragt werden:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (Effizienzhaus)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (Einzelmaßnahmen)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (Effizienzgebäude)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (Einzelmaßnahmen)
Eine Verschiebung kann unter folgenden Voraussetzungen und wie folgt beantragt werden:
- Für die Kategorie(n), für die eine Verschiebung beantragt wird, müssen die Anforderungen an die Fortbildungen erfüllt und nachgewiesen sein. Das heißt, dass die Fortbildungen gemäß Anforderung an die Verlängerung im Benutzerkonto eingestellt und bei Eintragung über einen Netzwerkpartner von diesem geprüft worden sein müssen.
- Bestätigung zum Antrag (BzA/gBzA) bzw. Technische Projektbeschreibung (TPB) müssen zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2024 und mindestens sechs Monate vor Ablauf des zu verlängernden Eintragungszeitraums in der Kategorie erstellt worden sein. Die Förderzusage zum zugehörigen Antrag muss vorhanden sein.
- Der Antrag auf Verschiebung der Einreichung von Praxisnachweisen muss schriftlich per E-Mail an info@energie-effizienz-experten.de durch die Expertin/den Experten gestellt werden. Die Bestätigung zum Antrag (BzA/gBzA) bzw. Technische Projektbeschreibung (TPB) und die Förderzusage sind zusammen mit dem Antrag einzureichen.
Die Expertin/der Experte wird per E-Mail über den Beginn der temporären Anpassung des Eintragszeitraumes per E-Mail informiert. Das angezeigte Ablaufdatum des Eintragungszeitraums für die jeweilige Kategorie im Benutzerkonto der Expertin/des Experten wird bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen temporär (für die Dauer der Verschiebung der Einreichung) um 18 Monate in die Zukunft verschoben. Innerhalb dieser Zeit ist der Praxisnachweis gemäß den regulären Bedingungen nachzuweisen. Die Verschiebung der Nachweispflicht sowie die temporäre Anpassung des Ablaufdatums haben keinen Einfluss auf die regulären Eintragungszeiträume.
Eine verspätete Einreichung von Praxisnachweisen kann nur einmal pro Eintragungszeitraum beantragt werden.
Sonderregelung zum Einreichen von Praxisnachweisen zur Verlängerung der Eintragung (Geltung vom 01.04.2024 bis 31.03.2025)
Sonderregelung zum Einreichen von Praxisnachweisen zur Verlängerung der Eintragung (Geltung vom 01.04.2024 bis 31.03.2025)
Diese Sonderregelung gilt ausschließlich für geförderte Bauvorhaben im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude. Aufgrund der aktuell schwierigen Marktsituation kann es während des Zeitraums der Geltung dieser Sonderregelung möglich sein, dass für die Verlängerung der Eintragung zwei durchgeführte Einzelmaßnahmen in einem Gebäude mit Bilanzierung des Gebäudes (gemäß Ziffer 31.2.1) bzw. zwei durchgeführte Einzelmaßnahmen einer Einzelmaßnahmengruppe (gemäß Ziffer 31.2.2) nicht eingereicht werden können.
Als Praxisnachweis kann während der Zeit der Geltung dieser Sonderregelung eine Einzelmaßnahme der Unterkategorie „Einzelmaßnahmen – Nichtwohngebäude“ (gemäß Ziffer 30) mit fiktiver Bilanzierung zum Effizienzgebäude eingereicht werden. Der Praxisnachweis wird über die Eingabe von Daten bzw. über das Hochladen der erforderlichen Unterlagen im GebäudeDatenTransfer (GeDaTrans) erbracht.
Der Praxisnachweises kann für folgende (Unter)-Kategorien eingestellt werden:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (Effizienzgebäude)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (Einzelmaßnahmen)
Voraussetzung für die Anwendung dieser Sonderregelung ist:
- Für die Verlängerung in den (Unter)-Kategorie(n) müssen die Anforderungen an die Fortbildungen (gemäß Ziffer 5.1.1) erfüllt und nachgewiesen sein. Das heißt, dass die Fortbildungen gemäß Anforderungen im Benutzerkonto eingestellt und bei Eintragung über einen Netzwerkpartner von diesem geprüft worden sein müssen.
- Der Praxisnachweis kann nur von einer Expertin/einem Experten eingereicht werden.
- Bestätigung nach Durchführung (gBnD) bzw. Technischer Projektnachweis (TPN) muss von der Expertin/dem Experten eigenhändig bzw. elektronisch authentifiziert unterschrieben worden sein.
- Der Praxisnachweis darf am Ablaufdatum nicht älter sechs Jahre alt sein.
- Wurde mit dem Praxisnachweis die Verlängerung für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (Effizienzgebäude) und/oder Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (Einzelmaßnahmen) durchgeführt, kann dieser auch für die Verlängerung der (Unter)-Kategorien Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (Effizienzhaus) (gemäß Ziffer 29.2.1) und/oder Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (Einzelmaßnahmen) (gemäß Ziffer 29.2.2) genutzt werden.
- Die Verlängerung der Eintragungen in den vorgenannten (Unter)-Kategorien muss bis zum 31.12.2024 im Benutzerkonto unter „Verlängerung meiner Eintragung“ durchgeführt werden.
Diese Sonderregelung wird im nächsten Regelheft veröffentlicht.
Bundesförderung für effiziente Gebäude: Welche Auswirkung hat die Ausblendung meiner Eintragung aufgrund der nicht durchgeführten Verlängerung auf die BnD bei der KfW bzw. TPN beim BAFA?
Bundesförderung für effiziente Gebäude: Welche Auswirkung hat die Ausblendung meiner Eintragung aufgrund der nicht durchgeführten Verlängerung auf die BnD bei der KfW bzw. TPN beim BAFA?
Sie können in den Förderprodukten:
„Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“,
„Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude“,
„Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ und/oder
"Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude“
in der Regel auch dann bei der KfW die Bestätigungen nach Durchführung (BnD) bzw. beim BAFA den Technische Projektnachweis (TPN) erstellen, wenn Sie nicht mehr in der Energieeffizienz-Expertenliste geführt werden. Diese Möglichkeit erhalten Sie für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ab Ausblendung, damit Sie Ihre betreuten Vorhaben abschließen können.
Bei weiteren Fragen zu Fördermittelanträgen wenden Sie sich bitte direkt an die KfW:
Wohngebäude: Telefon 0800 539 9002 (kostenfreie Servicenummer, Montag bis Freitag 08.00-18.00 Uhr)
Nichtwohngebäude: Telefon 0800 539 9001 (kostenfreie Servicenummer, Montag bis Freitag 08.00-18.00 Uhr)
oder verwenden Sie das Kontaktformular der KfW.
Bei weiteren Fragen zu Fördermittelanträgen wenden Sie sich bitte direkt an das BAFA:
Telefon 06196 908-1625 (Montag bis Freitag 08.00-18.00 Uhr) oder verwenden Sie das Kontaktformular des BAFA.
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude Denkmal und Nichtwohngebäude Denkmal: Wie verlängere ich meine Eintragung?
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude Denkmal und Nichtwohngebäude Denkmal: Wie verlängere ich meine Eintragung?
Die Prüfung der Nachweise für die Verlängerung obliegt der WTA. Die Anforderungen werden unter www.wta-gmbh.de beschrieben. Nach positiver Prüfung erfolgt die Verlängerung der Eintragung für die entsprechende Kategorie.
Besonderheiten bei Fortbildungen / Lehrtätigkeit und Praxisnachweisen
Besonderheiten bei Fortbildungen / Lehrtätigkeit und Praxisnachweisen
Wie werden Fortbildungen mit alternativen Lehrformen (E-Learning, Online-Seminare, Web-Seminare etc.) angerechnet?
Wie werden Fortbildungen mit alternativen Lehrformen (E-Learning, Online-Seminare, Web-Seminare etc.) angerechnet?
Wird die Fortbildung im Rahmen von Fernunterricht bzw. unter Einbeziehung von Formen des E-Learnings absolviert, wird sie unter folgenden Voraussetzungen und wie folgt angerechnet:
a) Neben Präsenzunterricht werden auch solche UE voll angerechnet, bei denen die Möglichkeit zu synchroner Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden besteht (z. B. bei webbasierten Methoden des E-Learnings wie „virtuellen Klassenräumen“, Web-Seminaren oder Live-Chats).
b) Selbststudium sowie weitere Formen des Fernunterrichts bzw. E-Learnings, bei denen keine Möglichkeit zu synchroner Kommunikation besteht, werden zur Hälfte angerechnet. Am Ende dieser Fortbildungen erfolgt eine Kurzprüfung.
d) Die Fortbildung wird unabhängig davon in vollem Umfang angerechnet, wenn der Lehrgang durch die ZfU zugelassen ist.
Wie verlängere ich meine Eintragung über meine Lehrtätigkeit?
Wie verlängere ich meine Eintragung über meine Lehrtätigkeit?
Der Nachweis der Fortbildung kann auch über besondere Sachkunde geführt werden. Anerkannt wird eine besondere Sachkunde von Personen, die eine verantwortliche Lehrtätigkeit an Hochschulen oder eine Referententätigkeit an anderen der Wissensvermittlung dienenden Institutionen ausgeübt haben.
Voraussetzung ist, dass diese Personen Inhalte aus dem entsprechenden Fortbildungskatalog (Anlage 2 Ziffer 40) im erforderlichen Umfang und Zeitraum (siehe Ziffer 5.1.1 (AT)) gelehrt haben.
Die Tätigkeit im Rahmen von Fernunterricht kann nur angerechnet werden, wenn die Möglichkeit zu synchroner Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden besteht (z. B. bei webbasierten Methoden des E-Learnings wie „virtuellen Klassenräumen“, Web-Seminaren oder Live-Chats).
Um die Lehrtätigkeit bestätigen zu lassen, nutzen Sie bitte das Formblatt "Bestätigung der Lehrtätigkeit für die Verlängerung".
Hinweise:
Lesen Sie folgende Dokumente bevor Sie mit der Verlängerung beginnen:
Weiterhin empfehlen wir, die Nachweise bereits drei Monate vor Verlängerungstermin hochzuladen.
Liegen die benötigten Unterlagen am Tag des Verlängerungstermins nicht vor, wird Ihr Eintrag für diese Kategorie offline geschaltet.
Ich habe für die besuchte Fortbildung keinen Code vom Bildungsträger erhalten. Woher bekomme ich diesen?
Ich habe für die besuchte Fortbildung keinen Code vom Bildungsträger erhalten. Woher bekomme ich diesen?
Den Fortbildungscode können Sie beim Veranstalter der Fortbildung erfragen. Sollte der Veranstalter diesen Code noch nicht haben, kann er diesen rückwirkend noch für alle Fortbildungen, die nach dem 1. Januar 2013 begonnen wurden, bei der dena anfordern.
Sobald Sie dann den Code vom Veranstalter erhalten haben, können Sie diesen in Ihrem Expertenprofil unter dem Punkt „Verlängerung der Eintragung" verwenden.
Stellt Ihnen Ihr Veranstalter keinen Code zur Verfügung, können Sie Ihre Fortbildungen selbstverständlich trotzdem verwenden. In diesem Fall müssen Sie lediglich das Anfangsdatum der Fortbildung, den Veranstaltungstitel und die Anzahl der Unterrichtseinheiten mit Themen aus dem Fortbildungskatalog eingeben. Abschließend müssen Sie noch die Teilnahmebestätigung hochladen.
Ich habe bei der letzten Verlängerung meiner Eintragung mehr Unterrichtseinheiten Fortbildung nachgewiesen als notwendig. Kann ich die überzähligen Unterrichteinheiten auch noch für die nächste Verlängerung nutzen?
Ich habe bei der letzten Verlängerung meiner Eintragung mehr Unterrichtseinheiten Fortbildung nachgewiesen als notwendig. Kann ich die überzähligen Unterrichteinheiten auch noch für die nächste Verlängerung nutzen?
Sind Fortbildungen am Ablaufdatum älter, so können Expertinnen und Experten die Verschiebung des Ablaufdatums der Verlängerung per E-Mail beantragen, um den eigentlich veralteten Nachweis zur Verlängerung nutzen zu können. Der betreffende Verlängerungszeitraum wird dann entsprechend der Zeitspanne zwischen Zeitpunkt der Fortbildung und Ablaufdatum verkürzt.
Senden Sie die E-Mail an info@energie-effizienz-experten.de mit dem Betreff "Verlängerung: Verschiebung des Ablaufdatums". Teilen bitte mit, auf welches Ablaufdatum Ihre Eintragung verschoben werden soll.
Ich habe keinen Praxisnachweis. Welche Alternativen habe ich?
Ich habe keinen Praxisnachweis. Welche Alternativen habe ich?
Ist in einer Kategorie kein aktueller Praxisnachweis vorhanden, haben die Expertinnen und Experten die Möglichkeit, ersatzweise 32 UE des jeweiligen Fortbildungskatalogs nachzuweisen. Die Möglichkeit, den Praxisnachweis durch Fortbildungsnachweise zu ersetzen, kann nicht zweimal in Folge zur Verlängerung des Listeneintrags für dieselbe Kategorie in Anspruch genommen werden.
Für die Kategorien „Energieberatung für Wohngebäude“ und „Bundesförderung effiziente Gebäude – Wohngebäude“ können praxisnahe Fortbildungen gemäß Regelheft Ziffer 37 (BT) stets (d.h. bei jeder Verlängerung) entweder als Fortbildung oder Praxisnachweis genutzt werden.
Für die Kategorien „Energieberatung DIN V 18599“, „Bundesförderung effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude“, "Energieberatung für Wohngebäude" und „Bundesförderung effiziente Gebäude – Wohngebäude“ können praxisnahe Fortbildungen gemäß Regelheft Ziffer 38 (BT) stets (d.h. bei jeder Verlängerung) entweder als Fortbildung oder Praxisnachweis genutzt werden.
Angebote zu Fortbildungen finden Sie im FortbildungsKalender für EnergieeffizienzExperten.
Übermittlung von Fortbildungs- und Praxisnachweisen
Übermittlung von Fortbildungs- und Praxisnachweisen
Wie übermittle ich meine Fortbildungsnachweise bzw. Nachweise meiner Lehrtätigkeit?
Wie übermittle ich meine Fortbildungsnachweise bzw. Nachweise meiner Lehrtätigkeit?
Die Übermittlung der absolvierten Fortbildungen erfolgt durch das Einstellen des Fortbildungscodes oder der Teilnahmebescheinigung im Benutzerkonto. Der Nachweis der Lehrtätigkeit gilt als absolvierte Fortbildung und wird über das Formblatt "Bestätigung der Lehrtätigkeit für die Verlängerung" nachgewiesen. Das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt wird im Konto eingestellt.
Wir empfehlen allen Expertinnen und Experten, zunächst die Anleitung Praxis- und Fortbildungsnachweise einstellen zu lesen, bevor Sie mit der Verlängerung beginnen.
Wie übermittle ich meine Praxisnachweise?
Wie übermittle ich meine Praxisnachweise?
Für die Übermittlung der Praxisnachweise gibt es je nach Kategorie unterschiedliche Möglichkeiten.
1. Über das GebäudedatenTransfer-Tool (GeDaTrans) durch Übermittlung von relevanten Daten des Effizienzhauses, Effizienzgebäudes bzw. von Einzelmaßnahmen für:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude, Effizienzhaus und Einzelmaßnahmen
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude, Effizienzhaus und Einzelmaßnahmen
- Energieberatung für Wohngebäude
2. Über das Hochladen von Unterlagen bzw. Eingabe der Vorgangsnummer des Zuwendungsbescheides im Benutzerkonto für:
- Energieberatung für Wohngebäude
- Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN EN 16247 (Energieaudit)
- Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN V 18599
Lesen Sie dazu die Anleitung Praxis- und Fortbildungsnachweise einstellen. Das Einstellen der Nachweise je Kategorie wird dort detailliert und schrittweise erläutert.
In der Übersicht der Verlängerungsanforderungen erhalten Sie einen Überblick, wie Praxisnachweise effektiv eingesetzt werden können.
Für die Kategorie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Contracting-Orientierungsberatung werden die Anforderungen an den Praxisnachweis zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
Müssen die Nachweise für eine Verlängerung des Listeneintrags bereits drei Monate vor dem Verlängerungstermin vollständig vorliegen?
Müssen die Nachweise für eine Verlängerung des Listeneintrags bereits drei Monate vor dem Verlängerungstermin vollständig vorliegen?
Sehen Sie diese Frist als Empfehlung an. Wir möchten Sie damit bei einer möglichst reibungslosen Verlängerung Ihrer Eintragung unterstützen.
Hintergrund sind bisherige Erfahrungen aus dem Verlängerungsprozess: Viele Expertinnen und Experten hatten erst kurz vor dem Verlängerungstermin ihre Nachweise eingereicht und spät festgestellt, dass die Nachweise unvollständig waren. Das führte dazu, dass diese Expertinnen und Experten offline geschaltet wurden. Um dies zukünftig zu vermeiden, erhalten die Expertinnen und Experten nun drei Monate vorher den Hinweis, dass sie noch Nachweise für die Verlängerung einreichen müssen. Zusätzlich verschicken wir Erinnerungsemails.
Ihre Eintragung bleibt in jedem Fall, also auch wenn Ihre Nachweise noch nicht vorliegen, bis zum Ablauf des aktuellen Listungszeitraums online. Liegen dann die notwendigen Nachweise noch nicht vollständig vor, wird Ihre Eintragung ausgeblendet.
Bitte beachten Sie, dass Sie während der Ausblendung bei der KfW keine Bestätigung zum Antrag (BzA) und beim BAFA keine Technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen können.
Erfolgt die Ausblendung über einen längeren Zeitraum können ggf. auch bei der KfW keine Bestätigung nach Durchführung (BnD) und beim BAFA kein Technischer Projektnachweis (TPN) erstellt werden.
Ruhen der Eintragung - berufliche Auszeiten
Ruhen der Eintragung - berufliche Auszeiten
Ich möchte meine Eintragung ruhen für einige Zeit lassen. Was muss ich beachten?
Ich möchte meine Eintragung ruhen für einige Zeit lassen. Was muss ich beachten?
Soll die Expertentätigkeit für eine Zeit von mindestens sechs Monaten nicht ausgeübt werden, kann das Ruhen der Eintragung für die Zukunft beantragt werden (z.B. Sabbatical, Auslandstätigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit, Pflegezeit). Das Ruhen gilt immer für alle Kategorien.
Auf den Zeitraum der Eintragung in der Expertenliste bzw. auf das Verfahren der Verlängerung hat das Ruhen folgende Auswirkungen:
- Das Ruhen der Eintragung bleibt ohne Auswirkung auf die Beitragspflicht der Expertinnen und Experten.
- Die Eintragung wird mit den nach Ziffer 12.2 (AT) geltenden Folgen ausgeblendet.
- Während des Ruhens können keine Förderprogramme begleitet werden, für die die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste benötigt wird.
- Ruht die Eintragung bis zu drei Jahre, verschiebt sich das Ablaufdatum um die gewährte Ruhezeit.
- Ruht die Eintragung länger als drei Jahre, so ist das Verfahren zur Verlängerung der Eintragung durchzuführen. Das Verfahren zur Verlängerung ist erst nach Beendigung der Ruhezeit durchzuführen. Der zur Verlängerung der Eintragung erforderliche Praxisnachweis kann gemäß Ziffer 5.1.2.1 (AT) durch Fortbildungsnachweise (32 UE) gemäß Ziffer 5.1.1 (AT) ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn sie bereits bei der letzten, vor der Ruhezeit liegenden Verlängerung des Eintrags genutzt wurde. Der aktuelle Eintragungszeitraum beginnt unmittelbar mit Beendigung der Ruhezeit, auch wenn die Verlängerung erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird.
Um diese Möglichkeit zu nutzen, stellen Sie mindestens 10 Werktage vor Eintritt des gewünschten Ruhezeitbeginns schriftlich einen Antrag bei der dena , z. B. per E-Mail an info@energie-effizienz-experten.de.
Ich möchte das Ruhen der Eintragung beenden. Wie gehe ich vor?
Ich möchte das Ruhen der Eintragung beenden. Wie gehe ich vor?
Informieren Sie die dena schriftlich über den Zeitpunkt, wann wir die Reaktivierung bzw. Einblendung der Eintragung wieder durchgeführt werden soll. Die Mitteilung senden mindestens 10 Werktage im Voraus an die dena, z. B. per E-Mail an info@energie-effizienz-experten.de.
Auf das Verfahren der Verlängerung hat das Ruhen folgende Auswirkungen:
- Ruht die Eintragung bis zu drei Jahre, verschiebt sich das Ablaufdatum um die gewährte Ruhezeit.
- Ruht die Eintragung länger als drei Jahre, so ist das Verfahren zur Verlängerung der Eintragung durchzuführen. Das Verfahren zur Verlängerung ist erst nach Beendigung der Ruhezeit durchzuführen. Der zur Verlängerung der Eintragung erforderliche Praxisnachweis kann gemäß Ziffer 5.1.2.1 (AT) durch Fortbildungsnachweise (32 UE) gemäß Ziffer 5.1.1 (AT) ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn sie bereits bei der letzten, vor der Ruhezeit liegenden Verlängerung des Eintrags genutzt wurde. Der aktuelle Eintragungszeitraum beginnt unmittelbar mit Beendigung der Ruhezeit, auch wenn die Verlängerung erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird.
Ich kann meine Tätigkeit als Expertin/Experte längere Zeit nicht ausüben. Kann ich das Ruhen meiner Eintragung rückwirkend beantragen?
Ich kann meine Tätigkeit als Expertin/Experte längere Zeit nicht ausüben. Kann ich das Ruhen meiner Eintragung rückwirkend beantragen?
Konnte die Expertentätigkeit auf Grund von eigener Krankheit für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht ausgeübt werden, kann das Ruhen der Eintragung rückwirkend beantragt werden. Das Ruhen gilt – auch rückwirkend – immer für alle Kategorien.
Der Antrag ist schriftlich bei der dena zu stellen, z. B. per E-Mail an info@energie-effizienz-experten.de.
Folgende Unterlagen sind zur Anerkennung der rückwirkenden Ruhezeit einzureichen:
- Attest/Bescheinigung der behandelnden Ärztinnen/Ärzte über den Zeitraum der Erkrankung und
- eine unterschriebene Selbsterklärung der Expertin/des Experten, dass während der beantragten Zeit keine Förderprogramme begleitet wurden, für die die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste erforderlich ist.
Auf den Zeitraum der Eintragung in der Expertenliste bzw. auf das Verfahren der Verlängerung hat das rückwirkende Ruhen folgende Auswirkungen:
- Das rückwirkende Ruhen der Eintragung bleibt ohne Auswirkung auf die Beitragspflicht der Expertinnen und Experten.
- Ruhte die Eintragung bis zu drei Jahre, verschiebt sich das Ablaufdatum um die gewährte Ruhezeit.
- Ruhte die Eintragung länger als drei Jahre, so ist das Verfahren zur Verlängerung der Eintragung durchzuführen. Das Verfahren zur Verlängerung ist erst nach Beendigung der Ruhezeit durchzuführen. Der zur Verlängerung der Eintragung erforderliche Praxisnachweis kann gemäß Ziffer 5.1.2.1 (AT) durch Fortbildungsnachweise (32 UE) gemäß Ziffer 5.1.1 (AT) ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn sie bereits bei der letzten, vor der Ruhezeit liegenden Verlängerung des Eintrags genutzt wurde. Der an die Ruhezeit anschließende Eintragungszeitraum beginnt unmittelbar mit Beendigung der Ruhezeit, auch wenn das Verfahren zur Verlängerung erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird.
Ich habe meine Eintragung nicht verlängert und die Eintragung ist ausgeblendet. Muss ich den Beitrag bezahlen?
Ich habe meine Eintragung nicht verlängert und die Eintragung ist ausgeblendet. Muss ich den Beitrag bezahlen?
Die Ausblendung der Eintragung bzw. einzelner Kategorien befreit nicht von der Beitragspflicht. Wünschen Sie keine weitere Eintragung, ist eine schriftliche Kündigung (unterschriebene Kündigung gescannt per E-Mail) zur Vertragsbeendigung erforderlich. Die Kündigung muss grundsätzlich von der Expertin bzw. dem Experten unterschrieben werden.
Technik
Mein Kennwort funktioniert nicht. Wie kann ich dieses ändern?
Mein Kennwort funktioniert nicht. Wie kann ich dieses ändern?
Nutzen Sie die „Kennwort-Vergessen?“-Funktion, um sich ein neues Kennwort zu vergeben. Sie erhalten per E-Mail einen Link, über den Sie ein neues Kennwort vergeben können. Falls Sie die E-Mail nicht erhalten, schauen Sie bitte in Ihrem Spam-Ordner nach und/oder überprüfen Sie ggf., ob Sie die korrekte E-Mail-Adresse zu Ihrem Benutzerkonto angegeben haben.
Ihr neues Kennwort muss sich von Ihren letzten sechs Kennwörtern unterscheiden. Es muss aus mindestens 8 und maximal 36 Zeichen sowie aus Groß- und Kleinbuchstaben (keine Umlaute), Sonderzeichen (!, ?, &, (, ), \ etc.) und Zahlen bestehen. Eine grafische Darstellung zeigt Ihnen während der Eingabe an, ob die Kriterien erfüllt sind. Das neue Kennwort ist sechs Monate gültig.
Aktualisieren Sie Ihr Kennwort auch in Ihrem Browser, falls es dort abgespeichert ist.
Erstellung Bestätigung zum Antrag (BzA)/Bestätigung nach Durchführung (BnD): Probleme beim Einloggen auf der Seite der KfW
Erstellung Bestätigung zum Antrag (BzA)/Bestätigung nach Durchführung (BnD): Probleme beim Einloggen auf der Seite der KfW
Prüfen Sie bitte zuerst, ob Sie sich in Ihrem Benutzerkonto unter www.energie-effizienz-experten.de einloggen können.
Das Einloggen im Benutzerkonto ist nicht möglich.
Nutzen Sie bitte auf der Energieeffizienz-Expertenseite die Funktion „Kennwort vergessen?“. Sie finden sie rechts oben auf der Seite unter „Einloggen“. Vergeben Sie ein neues Kennwort. Anschließend können Sie sich in Ihrem Konto einloggen. In Ihrem Konto gelangen Sie über einen Link im linken Bereich namens „Online-Bestätigung der KfW“ direkt zum Login auf den Seiten der KfW. Loggen Sie sich dort mit Ihrem Benutzernamen und dem neuen Kennwort ein.
Das Einloggen im Benutzerkonto ist möglich.
Sind Sie in Ihrem Konto eingeloggt?
Wählen Sie im linken Bereich „Online-Bestätigung der KfW“ den Link. Sie gelangen so direkt zum Login der Online-Anwendung auf den Seiten der KfW. Loggen Sie sich dort erneut mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Kennwort für die Energieeffizienz-Expertenseite in die Anwendung ein.
Sie können sich weiterhin nicht auf den Seiten der KfW einloggen?
Prüfen Sie bitte nach dem Einloggen in Ihrem Konto unter www.energie-effizienz-experten.de unter „Verlängerung meines Eintrags“, ob Sie die entsprechende Eintragungskategorie verlängert haben. Wurde die Eintragungskategorie nicht verlängert, können Sie z. B. keine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen. Die Anleitung zur Verlängerung der Eintragung finden Sie hier.
Das Einloggen ist weiterhin nicht möglich, um eine Bestätigung zum Antrag (BzA) oder eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) zu erstellen?
Wenden Sie sich bitte an das Energieeffizienz-Experten-Team. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Erstellung Technische Projektbeschreibung (TPB)/Technischer Projektnachweis (TPN): Probleme beim Einloggen auf der Seite des BAFA
Erstellung Technische Projektbeschreibung (TPB)/Technischer Projektnachweis (TPN): Probleme beim Einloggen auf der Seite des BAFA
Prüfen Sie bitte zuerst, ob Sie sich in Ihrem Benutzerkonto unter www.energie-effizienz-experten.de einloggen können.
Das Einloggen im Benutzerkonto ist nicht möglich.
Nutzen Sie bitte auf der Energieeffizienz-Expertenseite die Funktion "Kennwort vergessen?". Sie finden sie rechts oben auf der Seite unter "Einloggen". Vergeben Sie ein neues Kennwort. Durch anschließendes Einloggen in Ihr Konto unter www.energie-effizienz-experten.de, können Sie die erfolgreiche Änderung Ihres Kennwortes überprüfen.
Eine "Technische Projektbeschreibung (TPB)" oder einen "Technischen Projektnachweis (TPN)" erstellen Sie direkt mit der Online-Anwendung des BAFA. Gehen Sie unter www.bafa.de in den Bereich „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ und wählen „Informationen für Energieberater“.
Loggen Sie sich dort mit Ihrem Benutzernamen und dem neuen Kennwort ein.
Das Einloggen im Benutzerkonto ist möglich.
Sie können sich weiterhin nicht auf den Seiten des BAFA einloggen?
Prüfen Sie bitte nach dem Einloggen in Ihrem Konto unter www.energie-effizienz-experten.de unter "Verlängerung meines Eintrags", ob Sie die entsprechende Eintragungskategorie verlängert haben. Wurde die Eintragungskategorie nicht verlängert, können Sie z. B. keine TPB erstellen. Die Anleitung zur Verlängerung der Eintragung finden Sie hier.
Das Einloggen ist weiterhin nicht möglich, um eine Technische Projektbeschreibung (TPB) oder einen Technischen Projektnachweis (TPN) zu erstellen?
Wenden Sie sich bitte an das Energieeffizienz-Experten-Team. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Warum muss ich regelmäßig mein Kennwort ändern?
Warum muss ich regelmäßig mein Kennwort ändern?
Aufgrund von Datenschutzvorgaben der beteiligten Fördermittelgeber (KfW, BAFA sowie BMWK) und um die Energieeffizienz-Expertenliste vor unerwünschten Zugriffen zu schützen, müssen alle Expertinnen und Experten ihr Kennwort alle sechs Monate erneuern. Sobald Ihr Kennwort ungültig wird, informieren wir Sie per E-Mail darüber. In dieser E-Mail erläutern wir Ihnen, wie Sie Ihr Kennwort ändern und welche Sicherheitsanforderungen an das neue Kennwort bestehen.
Bitte sehen Sie den Aufwand zur regelmäßigen Kennworterneuerung daher nicht als Belastung, sondern vielmehr als notwendige Maßnahme, um Ihre persönlichen Daten zu schützen und Missbrauch zu verhindern.
Warum soll ich ein Telefonkennwort einrichten und wie hinterlege ich das?
Warum soll ich ein Telefonkennwort einrichten und wie hinterlege ich das?
Um Ihre Daten zu schützen, erhalten Sie Auskunft zu personenbezogenen Daten erst, nachdem Sie sich über Ihr Telefonkennwort identifiziert haben. Allgemeine Fragen beantworten wir ohne Angabe des Kennwort. Das Telefonkennwort können Sie jederzeit nach dem Einloggen in Ihrem Benutzerkonto unter "Kennwort ändern" und "Telefonkennwort" ändern hinterlegen.
Warum soll ich eine bevollmächtige Person benennen?
Warum soll ich eine bevollmächtige Person benennen?
Möchten Sie einer dritten Person erlauben, in Ihrem Namen Änderungen vorzunehmen oder Auskünfte zu erhalten, die Ihre personenbezogenen Daten betreffen? Dann füllen Sie das Bevollmächtigungsformular unter Angabe Ihres Namens und dem Namen Ihrer Bevollmächtigten/Ihres Bevollmächtigten aus und senden es uns unterschrieben per E-Mail an info@energie-effizienz-experten.de zu. Teilen Sie der bevollmächtigten Person außerdem Ihr Telefonkennwort mit. Damit ist sie berechtigt, Auskunft zu allen mit Ihrer Listung im Zusammenhang stehenden Angaben zu erhalten.
Den Namen der bevollmächtigten Person können Sie jederzeit in Ihrem Benutzerkonto auf der Seite „Kennwort vergessen“ einsehen.
Ich möchte aktuell keine weiteren Kundenaufträge übernehmen. Kann ich meine Kontaktdaten vorübergehend ausblenden?
Ich möchte aktuell keine weiteren Kundenaufträge übernehmen. Kann ich meine Kontaktdaten vorübergehend ausblenden?
Wenn Sie z.B. aufgrund hoher Arbeitsbelastung zeitweise keine weiteren Kundenaufträge übernehmen wollen, können Sie vorübergehend Ihre Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in den Ergebnissen der Expertensuche ausblenden.
Darüber hinaus besteht zusätzlich die Möglichkeit, die Suchfunktion nur auf die Suche nach dem Nachnamen zu beschränken. In diesem Fall sind Sie dann auch nicht mehr über die Umkreissuche per Postleitzahl auffindbar, sondern nur noch direkt über Eingabe Ihres Nachnamens.
Online-Bestätigungen bei der KfW und beim BAFA können Sie in allen Fällen aber nach wie vor uneingeschränkt erstellen.
Die Aus- und Einblendung Ihrer Kontaktdaten sowie die Einschränkung der Suchfunktion auf den Nachnamen können Sie bequem selbst vornehmen. Loggen Sie sich dazu einfach in Ihr Benutzerkonto unter www.energie-effizienz-experten.de ein, wählen Sie die Option „Benutzerkonto bearbeiten“ und setzen Sie bei Ihren persönlichen Daten unter dem Punkt „Sichtbarkeit Ihrer Daten“ die entsprechenden Häkchen.
Wir möchten betonen, dass die Ausblendung der Kontaktdaten und die eingeschränkte Auffindbarkeit keinen Einfluss auf Ihren Verlängerungszeitraum haben. Ihr aktuell gültiges Verlängerungsdatum bleibt also unverändert bestehen.
Allgemeines
Kooperiert die Expertenliste mit anderen Netzwerken oder Verbänden?
Kooperiert die Expertenliste mit anderen Netzwerken oder Verbänden?
Die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes kooperiert mit zahlreichen Verbänden und Netzwerken, die ähnliche Qualitätsanforderungen an ihre Mitglieder stellen. Sind Sie Mitglied bei einem dieser Netzwerkpartner, können Sie sich über Ihre Organisation kostengünstiger registrieren lassen. Eine Übersicht über die derzeitigen Netzwerkpartner finden Sie auf der Startseite der Expertenliste. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Netzwerk.
Als Netzwerk-Mitglied müssen Sie grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die anderen Expertinnen und Experten, um sich in der Expertenliste einzutragen. Die Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste erfolgt nicht über die Netzwerkpartner.
Ich bin kein Mitglied mehr beim ausgewählten Netzwerkpartner. Was muss ich beachten?
Ich bin kein Mitglied mehr beim ausgewählten Netzwerkpartner. Was muss ich beachten?
Erfolgte die Eintragung über eine Netzwerkpartnerin oder einen Netzwerkpartner, ist die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Netzwerk durch die Expertin oder den Experten der dena umgehend per E-Mail an info@energie-effizienz-experten.de mitzuteilen. Wünschen Sie keine weitere Eintragung, ist zu dem eine schriftliche Kündigung (unterschriebene Kündigung gescannt per E-Mail) zur Vertragsbeendigung erforderlich. Die Kündigung muss grundsätzlich von der Expertin bzw. dem Experten unterschrieben werden.
Endet die Mitgliedschaft bei einem Netzwerkpartner und es liegt keine Kündigung gemäß Ziffer 13.1 vor, erfolgt die weitere Eintragung zu den Konditionen ohne Netzwerkpartner. Expertinnen und Experten werden über die Änderung per E-Mail informiert. Die Höhe der zu zahlenden Beträge wird auf der Internetseite www.energie-effizienz-experten.de bekannt gegeben.
Endet die Mitgliedschaft bei einer Netzwerkpartnerin oder einem Netzwerkpartner sind, die Nachweise für die Ersteintragung nach Aufforderung durch die dena innerhalb von 14 Tagen an die dena per E-Mail an info@energie-effizienz-experten.de zu senden.
Welche Anforderungen an die Unabhängigkeit muss ich beachten?
Welche Anforderungen an die Unabhängigkeit muss ich beachten?
BAFA-Förderprogramme:
Energieberatung für Wohngebäude
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN EN 16247 (Energieaudits)
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Energieberatung DIN V 18599
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - Contracting-Energieberatung
Bei der Tätigkeit als Energieberaterin und Energieberater in den BAFA-Programmen müssen die spezifischen Anforderungen der jeweils gültigen Richtlinie über die Förderung der Energieberatung beachtet werden. Diese betrifft vor allem, dass Sie Kunden und Unternehmen hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral beraten. Die Richtlinien über die Förderung der Energieberatung können Sie unter www.bafa.de einsehen.
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude
(bestehend aus den Unterkategorien „Effizienzhaus“ und „Einzelmaßnahmen“)
Bundesförderung für effiziente Gebäude- Nichtwohngebäude
(bestehend aus den Unterkategorien „Effizienzgebäude“ und „Einzelmaßnahmen“)
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude Denkmal
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude Denkmal.
Bei der Tätigkeit als Energieberaterin und Energieberater in den Programmen müssen Sie die spezifischen Anforderungen des jeweils gültigen KfW- bzw. BAFA-Infoblattes beachten. Dies betrifft vor allem die auf das Vorhaben bezogene Trennung von Planung und Ausführungsleistungen.
Die Infoblätter für die Förderprogramme beim BAFA können Sie unter www.bafa.de einsehen.
Die Infoblätter für die Förderprogramme der KfW können Sie unter www.kfw.de einsehen.
Wie werden die Qualifikationen der Expertinnen und Experten überprüft?
Wie werden die Qualifikationen der Expertinnen und Experten überprüft?
Die Überprüfung erfolgt über ein mehrstufiges Qualitätssicherungssystem der Ersteintragung und der Verlängerung der Eintragung.
Zur Ersteintragung müssen die Expertinnen und Experten Nachweise über ihre Grund- und Zusatzqualifikationen erbringen. Die Freischaltung der Eintragung je Förderprogramm erfolgt für drei Jahre.
Damit die Expertinnen und Experten auch weiterhin in der Energieeffizienz-Expertenliste gelistet sind, müssen sie alle drei Jahre nachweisen, dass sie an Fortbildungen teilgenommen und Praxiserfahrung gesammelt haben.
Als Fortbildungsnachweis werden mindestens 24 Unterrichtseinheiten innerhalb der letzten drei Jahre anerkannt.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Expertinnen und Experten Projekte in dem betreffenden Förderprogramm bearbeitet bzw. entsprechende Leistungen (Praxisnachweis) innerhalb der letzten sechs Jahre erbracht haben.
Weiterhin erfolgen automatische Plausibilitätschecks sowie Stichprobenkontrollen über die erbrachten Leistungen (Energieberatungsbericht, individueller Sanierungsfahrplan (iSFP), Effizienzgebäude-Planung bzw. Baubegleitung sowie Einzelmaßnahmen).
Was kostet die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste?
Was kostet die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste?
Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen kostet je Modul einmalig 100 €1. Erfolgt die Eintragung über Referenzen fallen für die Prüfung zusätzlich 200 €1 an.
Ab der Eintragung wird ein Jahresbeitrag in Höhe von 120 €1 für ein Modul bzw. 170 €1 für zwei Module erhoben. Dieser wird ab dem Zeitpunkt der Freischaltung jährlich in Rechnung gestellt. Sofern Expertinnen und Experten Büros an mehreren Standorten unterhalten, können sie diese als Nebenadressen angeben (maximal vier pro Expertin und Experten). Pro Nebenadresse werden jährlich 10 €1 abgerechnet.
Sonderkonditionen
Als Mitglied eines Netzwerkpartners der Energieeffizienz-Experten-Liste können Sie sich vergünstigt registrieren. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen direkt an Ihr Netzwerk.
Weitere Informationen zur Beitragsstruktur finden Sie hier und im Regelheft unter den Ziffern 10.6 und 13.5.
1zzgl. 19 % MwSt.
Werbung mit dem Logo der Energieeffizienz-Expertenliste
Werbung mit dem Logo der Energieeffizienz-Expertenliste
Eingetragene Expertinnen und Experten dürfen die Logos „Energieeffizienz-Experte“, „Energieeffizienz-Expertin“ und „Energieeffizienz-Experten“ gemäß den aktuellen Nutzungsbedingungen verwenden. Die Logos und Nutzungsbedingungen sind im Benutzerkonto einsehbar.
Die Nutzung der Logos aller Projektinitiatoren der Energieeffizienz-Expertenliste ist nicht gestattet. Das heißt, die Logos von:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK),
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB),
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
- KfW Bankengruppe (KfW) sowie
- Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
dürfen nicht und in keiner Form und Weise verwendet werden.
Wiedereintragung nach Kündigung
Wiedereintragung nach Kündigung
Sie wünschen eine Wiedereintragung nach Kündigung.
Senden Sie dazu eine E-Mail an info@energie-effizienz-experten.de mit u. a. folgenden Angaben:
Betreff: Wiedereintragung nach Kündigung
- Verwendeter Benutzername (E-Mailadresse) und damalige Anschrift
- Kundennummer (ggf. der letzten Rechnung zu entnehmen)
- aktuelle Telefonnummer für Rückfragen
Anschließend erhalten Sie per E-Mail weitere Informationen zu den Anforderungen einer erneuten Eintragung in die Expertenliste.
Hinweis: Auf den Zeitraum der Eintragung in der Expertenliste bzw. auf das Verfahren der Verlängerung hat die Wiedereintragung nach Kündigung folgende Auswirkungen:
- Liegen zwischen der Wirksamkeit der Kündigung und dem Antrageingang auf Wiedereintragung bei der dena bis zu drei Jahre, verschiebt sich das im Benutzerkonto hinterlegte Ablaufdatum um die Zeit zwischen Wirksamkeit der Kündigung und Antragseingang auf Wiedereintragung.
- Liegen zwischen der Wirksamkeit der Kündigung und dem Antrageingang auf Wiedereintragung bei der dena mehr als drei Jahre, ist das Verfahren zur Verlängerung der Eintragung durchzuführen. Der zur Verlängerung der Eintragung erforderliche Praxisnachweis kann in diesem Fall durch Fortbildungsnachweise ersetzt werden, unabhängig davon, ob diese Möglichkeit bereits bei der letzten vor der Kündigung liegenden Verlängerung des Eintrags genutzt wurde (siehe Ziffer 5.1.2.1 (AT)).
- Der aktuelle Eintragungszeitraum beginnt mit der Reaktivierung des Benutzerkontos, auch wenn die Verlängerung erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird.
Über die Expertenliste
Über die Expertenliste
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW-Bankengruppe (KfW) haben beschlossen, Expertinnen und Experten für die geförderte Energieberatung und für hocheffiziente Sanierungen und Neubauten in einer bundeseinheitlichen Liste zu führen. Damit soll die Qualität bei Energieberatungen und beim energieeffizienten Bauen und Sanieren sichergestellt werden. Untersuchungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass sowohl bei Energieberatungen als auch bei den Leistungen für energieeffizientes Bauen und Sanieren zum Teil erhebliche Qualitätsmängel auftreten.
Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Expertenliste erfolgt in laufender Abstimmung mit BMWK, BMWSB, BAFA und KfW und verfolgt die qualitätsgesicherte Abwicklung der Förderprogramme
- Energieberatung für Wohngebäude
- Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme:
- Energieaudit DIN EN 16247
- Energieberatung DIN V 18599
- Contracting - Orientierungsberatung
- Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude
- Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude
- Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (Wohn- und Nichtwohngebäude).
Für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen und die Eintragung in die Expertenliste werden Beiträge erhoben. Einen Überblick über die Beitragsstruktur erhalten Sie hier. Die Einnahmen werden ausschließlich für die Durchführung der Expertenliste verwendet. Dies wird von unabhängigen Wirtschaftsprüfenden jährlich kontrolliert. Die Träger der Förderprogramme werden über die Ergebnisse dieser Prüfungen informiert. Die für die Aufgaben der Expertenliste anfallenden Dienstleistungen werden marktüblich vergütet.
Mit der Expertenliste wird für die Verbraucherinnen und Verbraucher die Suche nach Expertinnen und Experten vereinfacht. Durch die bundesweit gültige und berufsständisch übergreifende Liste ist es leichter geworden, eine geeignete Expertin oder einen geeigneten Experten für die genannten Förderprogramme zu finden. Die Energieeffizienz-Expertenliste ist mit weiteren, auf qualitativ gleichwertigem Niveau existierenden Listen (z.B. GIH, DEN) vernetzt.