Ab dem 01.07.2023 gilt in der Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude (EBW) eine neue Förderrichtlinie. Die Antragstellung erfolgt dann direkt durch die Beratungsempfangenden und das Zulassungsverfahren für Energieberatende geht auf die Deutsche Energie-Agentur (dena) über.
In Förderverfahren werden ab dem 01.07.2023 die Zuschüsse direkt an die Beratungsempfangenden ausgezahlt. Diese stellen den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das Verfahren in der EBW wird damit dem der Bundesförderung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) angepasst. Die Beratungsempfangenden können sich im Förderverfahren durch die Energieberaterin bzw. den Energieberater vertreten lassen.
Energieberatungen für Wohngebäude können bei Antragstellung ab dem 01.07.2023 nur noch gefördert werden, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. So wird die Vergleichbarkeit und Qualität von Beratungsberichten weiter erhöht.
Eine weitere Änderung betrifft neben der EBW auch die Bundesförderung EBN. Ab dem 01.07.2023 kann in beiden Förderprogrammen eine Energieberatung nur gefördert werden, wenn die Energieberaterin oder der Energieberater in der betreffenen Kategorie der Expertenliste gelistet ist. Übergangsweise wird bis zum 31.12.2023 eine Zulassung für das jeweilige Förderprogramm durch das BAFA auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.
In diesem Zusammenhang ist die dena ab dem 01.07.2023 nicht mehr nur für die Zulassung von Energieberatenden für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zuständig, sondern auch für die der Förderprogramme EBW und EBN. Die Qualifikationsprüfung Energieberatung für Quereinsteigende bleibt weiterhin beim BAFA.
Weitere Details zur Richtlinie können Sie im Bundesanzeiger nachlesen.
Mehr Informationen zu den Bundesförderungen für Energieberatungen finden Sie unter folgenden Links: